Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es zu unterlassen,
a.
im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der T I GmbH
aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen zu
behaupten oder behaupten zu lassen, alle Kunden der T I AG
würden umgestellt;
und / oder
b.
im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der T I GmbH
aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und diesen Stromlieferaufträge
zur Unterschrift vorzulegen und dabei zu behaupten und / oder behaupten
zu lassen, die Kunden müssten unterschreiben, wenn sie weiter mit Strom
beliefert werden wollen;
und / oder
c.
im geschäftlichen Verkehr handelnd gegenüber Kunden der T I I
AG zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Strombelieferung wäre
bei Beauftragung der F GmbH insgesamt € 200,00 günstiger als bei den
T I, soweit die behauptete Preisersparnis nicht tatsächlich gewährt
wird;
2.
Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt werden kann.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 1.099,00 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Energieversorgungsmarkt, insbesondere im Raum I. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte über den Telefon-Direktvertrieb und über den Haustürvertrieb. Sie setzt dabei Vertriebspartner ein, u.a. die Streitverkündete Firma D AG. Die Firma T1 GmbH war im August 2009 als Untervertriebspartner für die Streitverkündete tätig. Am 05.08.2009 klingelte die Mitarbeiterin der Firma T1, die Zeugin S an der Wohnungstür der Kundin Q der Klägerin, um Frau Q zu einem Wechsel zur F GmbH zu bewegen. Die Einzelheiten des folgenden Gesprächs sind streitig. Die Zeugin Q unterzeichnete zunächst einen Auftrag zur Stromlieferung durch die F GmbH und eine Kündigungsvollmacht. Frau S übergab einen Zettel mit der Anschrift der Firma T1 und deren Telefonnummer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen AS 2 und AS 3 zur Antragsschrift des Verfahrens Landgericht Bochum 12 O 175/09 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Firma D AG und deren Untervertriebspartner seien im Einverständnis mit der Beklagten im Haustürvertrieb tätig geworden. Die Zeugin S habe gegenüber der Zeugin Q zunächst angegeben, sie komme von den T I. Sodann habe sie erklärt, alle Kunden würden umgestellt. Die Zeugin Q müsse unterschreiben, damit sie weiter beliefert würde. Als sie später wegen dieser Angaben zur Rede gestellt worden sei, habe Frau S erklärt, alles sei nicht so wichtig, wichtig sei doch nur, dass Frau Q im Jahr 200,-- € weniger zahlen müsse. Hierzu trägt die Klägerin unbestritten vor, selbst unter Berücksichtigung eines einmaligen Wechselbonusses von 100,-- € sei allenfalls eine Ersparnis von 107,79 € zu erzielen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es zu unterlassen,
a.
im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der T I GmbH aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen wörtlich
oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, alle Kunden der
T I AG würden umgestellt;
und / oder
b.
im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der T I GmbH aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und diesen Stromlieferaufträge zur Unterschrift vorzulegen und dabei wörtlich oder sinngemäß zu
behaupten und / oder behaupten zu lassen, die Kunden müssten
unterschreiben, wenn sie weiter mit Strom beliefert werden wollen;
und / oder
c.
im geschäftlichen Verkehr handelnd gegenüber Kunden der T I AG zu behaupten und/oder behaupten zu lassen oder in sonstiger Weise den
Anschein zu erwecken, die Strombelieferung wäre bei Beauftragung der
F GmbH insgesamt € 200,00 günstiger als bei den T, soweit
die behauptete Preisersparnis nicht tatsächlich gewährt wird;
2.
Der Beklagten anzudrohen, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann.
3.
Die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin € 1.379,80 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet mit näherem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 28.01.2010 und 30.03.2010, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Streitverkündete sei nicht berechtigt gewesen, außerhalb des ihres zugewiesenen Bereichs des Telefon-Direktmarketings für die Beklagte tätig zu werden. Vertraglich sei ihr darüber hinaus die Einschaltung eines Unterv...