Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßiger Ausschluß einer Rückzahlung der sogenannten "CAP-Prämie" bei vorzeitiger Darlehensrückgewähr

 

Orientierungssatz

1. Mit Zahlung der sogenannten "CAP-Prämie" "erwirbt" der Darlehensnehmer bei variablem Zins eine Zinsbegrenzung, dh er sichert sich durch die "CAP-Prämie" gegen das Risiko über die Zinsobergrenze hinaus steigender Zinsen ab. Da die "CAP-Prämie" somit der Risikobegrenzung dient, tritt die Bank insoweit weniger als Darlehensgeber, sondern vielmehr als Versicherer auf, der den Kunden gegen Zahlung der Prämie gegen das Risiko über die Zinsobergrenze hinaus steigender Zinsen versichert.

2. Aufgrund dieser Nähe der Zinsbegrenzung in Form des Zins-CAPS zum Versicherungsvertrag ist ein formularmäßiger Ausschluß der Rückzahlung der "CAP-Prämie" bei vorzeitiger Darlehensrückgewähr gemäß AGBG § 9 Abs 2 Nr 1 in Verbindung mit VVG § 68 Abs 2 unwirksam, da dieser Ausschluß gegen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Versicherungsvertragsrechts verstößt.

 

Normenkette

BGB § 609a Abs. 4, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 68 Abs. 2; AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 541543

ZBB 1996, 148

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