Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der Verwertung beschlagnahmter Beweismittel bei rechtswidrigen Durchsuchungsmaßnahmen

 

Orientierungssatz

1. Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndungsstelle sind rechtswidrig, wenn sie sich auf Vorgänge erstrecken, die mit dem in der richterlichen Anordnung ausdrücklich genannten Durchsuchungszweck in keinem Zusammenhang stehen.

2. Bei der Frage, ob für Beweismittel, die aus der unzulässigen Durchsuchung herrühren, ein Verwertungsverbot besteht, ist im Einzelfall das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Interesse des Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeit abzuwägen. Für Beweismittel, die die Steuerfahndungsstelle infolge eines Verstoßes des durch GG Art 13 garantierten Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sichergestellt hat, besteht dann ein Verwertungsverbot, wenn dem betroffenen Bürger aufgrund des beschlagnahmten Materials zwar eine Steuerhinterziehung zur Last gelegt werden könnte, die mutmaßliche Tat aber nicht ein Gewicht hat, das im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

3. Gestattet ein Gerichtsbeschluß nur die Durchsuchung zu dem Zweck, genau bezeichnete Unterlagen aufzufinden, ist eine Beschlagnahme von Unterlagen, die damit in keinem Zusammenhang stehen, rechtswidrig.

4. Ob rechtswidrig erlangte Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen, hängt davon ab, welches Gewicht die aufzuklärende Tat, wie schwer der begangene Rechtsverstoß wiegt, ob staatliche Zwangsbefugnisse bewußt mißbraucht oder in gutem Glauben angewandt wurden, und ob das Beweismittel auch auf gesetzmäßigem Wege hätte gewonnen werden können.

5. Auch bei gerichtlich angeordneter Durchsuchung von Praxis und Wohnung eines Rechtsanwalts gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zuerst in der Praxis zu suchen, wenn dort die Suche am ehesten Erfolg verspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1731952

NJW 1981, 292

ZIP 1980, 805

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