Verfahrensgang
AG Euskirchen (Beschluss vom 10.03.2005) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.03.2005 aufgehoben.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.12.2003 wird dahin geändert, dass er über die bisher festgesetzten Beträge hinaus wegen weiterer Gebühren und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Höhe von 374,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 31.01.2005 ergeht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Kostenfestsetzungsantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen ist zulässig und im zuletzt beantragten Umfang auch begründet.
Wie bereits im gerichtlichen Hinweis vom 08.04.2005 ausgeführt, ist die nachträgliche Aufnahme von Kosten des Verfahren in den Vollstreckungsbescheid im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO zulässig (vgl. KG, Beschl. v. 28.11.2000 – 1 W 1202/99, KGR 2001, 69; OLG München, Beschl. v. 06.11.1996 – 11 W 2925/96, MDR 1997, 299; OLG Schleswig, Beschl. v. 14.09.1984 – 9 W 199/84, JurBüro 1985, 781). Bei der Aufnahme von Kosten des Verfahren in den Vollstreckungsbescheid handelt es sich um eine in das Mahnverfahren einbezogene Kostenfestsetzung. Die Zulassung einer solchen Ergänzung im Verfahren nach § 104 Abs. 3 ZPO entspricht dem Zweck des Mahnverfahrens, dem Gläubiger auf schnellen und einfachem Wege eines Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dieser Zweck würde ohne zwingenden Grund – jedenfalls teilweise – verfehlt, wenn der Gläubiger wegen nicht berücksichtigter Kosten gesondert klagen oder ein weiteres Mahnverfahren betreiben müsste.
Die Beschwerde ist im Umfang des mit Schriftsatz vom 14.04.2005 in Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis modifizierten Antrag auch begründet. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin können für ihre Tätigkeit eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG in Höhe von 303,00 EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer in Höhe von 51,68 EUR (Nr. 7008 VV RVG) geltend machen. Denn mit der Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Zustellung sind sie noch im Verfahren um den Erlass des Vollstreckungsbescheides tätig geworden. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides setzt die Rechtsmittelfrist in Gang und bildet damit den Abschluss desjenigen Verfahren, welches nach Nr. 3308 VV RVG vergütet wird. Der Entstehung dieser Gebühr steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides selbst gestellt hat und ihre Verfahrensbevollmächtigten erst im Rahmen der Zustellung beauftragt worden sind. Denn die Gebührenvorschrift der Nr. 3308 VV RVG stellt nicht auf eine Tätigkeit ab, die kausal zum Erlass des Vollstreckungsbescheides führt, sondern auf eine Tätigkeit im Rahmen des gesamten Verfahrens, zu welchem auch noch die Zustellung des Vollstreckungsbescheides gehört.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlaß.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 600 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 1489435 |
AGS 2005, 340 |
RVG-B 2005, 129 |
RVGreport 2005, 350 |