Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 08.11.2000; Aktenzeichen 98 IN 96/00)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Insolvenzgericht die Erledigung des vom antragstellenden Finanzamt beantragten Insolvenzeröffnungsverfahrens festgestellt und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt. Der Antrag vom 9. Juni 2000 ist am 14. Juni 2000 bei Gericht eingegangen. Das Finanzamt gab darin Abgabenrückstände von 60.882,21 DM an, darin enthalten Säumniszuschläge von 7.120 DM. Eine Zwangsvollstreckung durch den Vollziehungsbeamten am 16. Mai 2000 in das Vermögen der Schuldnerin verlief fruchtlos. Mit Verfügung vom 16. Juni 2000, Bl. 10-12 d.A. vermerkte das Insolvenzgericht, der Eröffnungsantrag sei zulässig; es gab der Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Eröffnungsantrag. Die Schuldnerin nahm mit Schreiben vom 5., bei Gericht eingegangen am 8. Juli 2000 Stellung. Sie errechnete einen Rückstand von 12.147,20 DM, wobei sie sich auf nicht berücksichtigte Zahlungen bezog. U.a. legte sie Überweisungsträger über 1.489,27 DM, 3.460,11 DM, 10.000 DM, jeweils datiert auf den 15. Juni 2000 in Ablichtung vor (Bl. 19, 20 d.A.). Zu der errechneten Restforderung von 12.147,20 DM legte sie einen auf den 30. Juni 2000 datierten Überweisungsbeleg in Kopie vor (Bl. 22 d.A.). Letzterer Betrag ging am 14. Juli 2000 bei der Finanzkasse ein. Die Überweisung war erst unter dem 12. Juli 2000 ausgeführt worden. Die Überweisungen der 1.489,27 DM und 3.460,11 DM wurden erst unter dem 5. Juli 2000 ausgeführt (Tagesauszüge der ... Bank, Hülle Bl. 40 d.A.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 (Bl. 24, 25 d.A.) brachte das Finanzamt auf die Aufstellung zum Insolvenzantrag weitere Zahlungen von 5.965,12 DM vom 9. Mai 2000, 3.030 DM vom 11. Mai 2000, 3.974,24 DM vom 26. Mai 2000 und 6.724,22 DM vom 5. Juni 2000 gut. Es bezifferte die Steuerrückstände nunmehr auf 56.543,59 DM. Mit Schreiben vom 7. August 2000 (Bl. 37-39 d.A.) räumte die Schuldnerin das Bestehen deutlich niedrigerer Rückstände ein. Ausweislich eines Vermerks der Abteilungsrichterin des Insolvenzgerichts vom 7. September 2000 bezifferten der Geschäftsführer der Schuldnerin die offenen Beträge mit 4.700, 5.400 und 4.027 DM, die Sachbearbeiterin des Finanzamts auf ca. 30.000 DM. Die Schuldnerin legte auf den 7. September 2000 datierte Überweisungsbelege über 5.406,90 DM und 4.744,89 DM, ferner einen auf den 20. September 2000 datierten über 4.027,78 DM in Ablichtung vor (Bl. 48, 50 d.A.). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 (Bl. 52 d.A.) mit Aufstellung vom 5. Oktober 2000 (Bl. 53, 54 d.A.) bezifferte das Finanzamt die Rückstände auf 9.087 DM und teilte mit, durch weitere Fälligkeiten bis 10. Oktober 2000 werde sich dieser Betrag auf 19.848,70 DM erhöhen. Die Schuldnerin legte am 10. Oktober 2000 Kopie eines auf den 2. Oktober 2000 datierten Überweisungsträgers über 2.596 DM vor, die sich auf Verspätungszuschläge und Säumnis bezogen. (Bl. 57 d.A.).

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2000 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Schuldnerin zahlungsfähig oder überschuldet ist, ferner ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Mit der Erstattung des Gutachtens hat es Rechtsanwalt ... in Bonn beauftragt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die unter dem Aktenzeichen 2 T 57/00 anhängige Beschwerde der Schuldnerin vom 12. Oktober 2000.

Mit Fax vom 17. Oktober 2000 (Bl. 70, 71 d.A.) erklärte der Geschäftsführer der Schuldnerin unter Bezugnahme auf Kopien von auf den 13. und 14. Oktober 2000 datierten Überweisungsträgern über 5.492 DM, 4.500,71 DM, 5.505,99 DM und 4.965,86 DM, alle Forderungen des Finanzamts seien erfüllt.

Der Überweisungsträger über 5.492 DM trägt die Angabe "Säumnis - Soli", der über 4.500,71 DM den Vermerk "UST 8/00", der über 5.505,99 DM den Vermerk "Lohnst. 8/00", der über 4.965,86 DM die Angabe "UST 07/00". Die beiden letzteren Überweisungsaufträge waren jedoch zu Lasten eines bei der angewiesenen Bank nicht existierenden Kontos erteilt worden (Bl. 71 = 73 = 78 = 98 d.A.). Die Schuldnerin reichte nach Hinweis des Sachverständigen hierauf mit Fax vom 18. Oktober 2000 entsprechende Überweisungsträger zu Lasten eines tatsächlich existierenden Kontos, datiert auf den 13. und/oder 14. Oktober 2000 (Bl. 79 d.A. oben links, Bl. 80 d.A. = Bl. 97, 98 d.A.) ein. Der Sachverständige teilte mit Bericht vom 19. Oktober 2000 (Bl. 94-96 d.A.) dem Insolvenzgericht mit, eine Erläuterung des widersprüchlichen Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin sei ihm nicht gegeben worden, so dass davon auszugehen sei, dass er, der Sachverständige, über die Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens habe getäuscht werden sollen. Es sei nicht auszuschließen, dass hierdurch die Möglichkeit zu Handlungen zum Nachteil der künftigen Insolvenzmasse habe eröffnet werden sollen, so dass ...

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