Entscheidungsstichwort (Thema)
Grund für Versagung der Restschuldbefreiung kann nach dem Schlusstermin nicht mehr bestritten werden bei vorsätzlicher Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten. Bestreiten des Grundes für die Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin bei vorsätzlicher Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten
Normenkette
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.01.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 06.01.2011 – … IK …/… – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Schuldner beantragte unter dem ….04.2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beantragte er die Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten.
Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom ….05.2008 (Bl. … d.A.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den Rechtsanwalt U zum Treuhänder. Dieser erstattete in der Folgezeit mehrere Zwischenberichte und schließlich unter dem ….09.2010 den Schlussbericht. Darin führte er u.a. aus, dass ein hinreichender Sachverhalt gegeben sei, um seitens der Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich stellen zu können. Dies erläuterte der Treuhänder näher.
Mit Beschluss vom ….10.2010 ordnete das Amtsgericht die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an und gab den Beteiligten Gelegenheit, bis zum ….12.2010 u.a. zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen und etwaige Versagungsgründe glaubhaft zu machen.
Mit Schriftsatz vom ….10.2010 beantragte der Rechtsanwalt M, ein Gläubiger, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. Auf Hinweis des Amtsgerichts erläuterte er seinen Antrag mit Schriftsatz vom ….11.2010 näher und nahm zur Glaubhaftmachung auf den Schlussbericht des Treuhänders Bezug.
Mit Beschluss vom ….01.2011 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, da er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Hiergegen richtet sich die als „Widerspruch” bezeichnete sofortige Beschwerde des Schuldners vom ….01.2011. Die Beschuldigungen des Treuhänders seien nicht wahr. Er habe dem Treuhänder immer alles mitgeteilt. Briefe und Unterlagen habe er ihm immer zukommen lassen, seiner Pflicht sei er immer nachgekommen.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom ….01.2011 nicht abgeholfen. Nachdem sich der Schuldner zu den Vorwürfen bis zu dem Schlusstermin nicht geäußert habe, würden diese als zugestanden gelten.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu Recht versagt, da er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
Soweit er die Beschuldigungen pauschal bestreitet, ist dies schon unzureichend, da er auf den Sachvortrag des Insolvenzverwalters, den der antragstellende Gläubiger übernommen hat, nicht im Einzelnen eingeht. Sein Bestreiten ist mithin unsubstanziiert. Darüber hinaus ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die das Amtsgericht zutreffend hinweist, auch verspätet. In der Entscheidung vom 05.02.2009 (IX ZB 185/08, NZI 2009, 256) führt der Bundesgerichtshof aus:
„Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, oder – wie hier – den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen. Andernfalls würde er den Gläubiger zu einer nachträglichen Glaubhaftmachung zwingen, die diesem jedoch nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats versagt ist. Die Entscheidung über die Frage, ob der Gläubiger den Versagungsantrag glaubhaft zu machen hat, kann deshalb nicht erst nach Ende des Schlusstermins fallen. Vielmehr muss schon im Schlusstermin feststehen, ob eine Glaubhaftmachung ausnahmsweise entbehrlich ist, weil der Schuldner den Versagungsgrund gar nicht bestreitet, oder ob es einer solchen bedarf. [Absatz] Dem Schuldner ist es auch zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären. Er hat den Antrag gestellt und will Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten erreichen. Die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Zu der Frage, ob er sie bestreitet und damit die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen auslöst (BGHZ 156, 139, 142), kann er sich sofort erklären. Eine Bedenkzeit brauchte ihm nicht eingeräumt zu werden und ist ihm auch nicht eingeräumt worden. Erscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht und wird ihm die Restschuldbefreiung aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags des Gläubigers versagt, so hat er sich dies selbst zuzuschreiben.”
Dies muss entsprechen...