Tenor
I.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
II.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
III.
Ist eine nationale Regelung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar, die die Bestimmungen des Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses nur dann nicht auf Gesellschaften anwendet, die dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, wenn das Mutterunternehmen dem Recht desselben Mitgliedstaats unterliegt und den Konzernabschluss nach seinem Recht durchgeführt hat?"
Gründe
1) Die Beschwerdeführerin ist Teil der T-Gruppe. Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden zu 100% von der B-GmbH mit Sitz in X (AG X HRB ####) gehalten. Deren Anteile werden zu 94% von der I GmbH mit Sitz in X2 / P gehalten. Alleinige Gesellschafterin der I GmbH ist die S -GmbH mit Sitz in X3 / P. Deren alleinige Gesellschafterin wiederum ist die T GmbH mit Sitz in X2 / P. Das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin läuft jeweils vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
2) Mit Schreiben vom 26.08.2010 (Zugang 01.09.2010) setzte das Bundesamt für Justiz der Beschwerdeführerin eine Frist von sechs Wochen, die nach § 325 HGB erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen zum Abschluss-Stichtag 31.03.2009 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Bundesamt der Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € an. Die Beschwerdeführerin legte hiergegen mit Schreiben vom 06.10.2010 Einspruch ein. Sie nehme die Befreiung des § 264 Absatz 3 HGB in Anspruch, da sie in den Konzernabschluss der T GmbH mit Sitz in X2 / P einbezogen sei.
3) Die T GmbH stellte einen Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009 auf, in den unter anderem die Beschwerdeführerin einbezogen ist. Dieser Konzernabschluss der T GmbH wurde durch Einreichung bei dem elektronischen Bundesanzeiger in Bonn offengelegt. Im Anhang des Konzernabschlusses ist die Befreiung der Beschwerdeführerin angegeben. Weiter verpflichtete sich die T GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin freiwillig zur Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG. Auch diese Erklärung wurde offengelegt. Zusätzlich wurde für die Beschwerdeführerin im elektronischen Bundesanzeiger die Inanspruchnahme der Befreiung unter Bezug auf § 264 Absatz 3 HGB und unter Angabe der T GmbH als Mutterunternehmen mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit einem Hinweis versehen, dass der Konzernabschluss der T GmbH offen gelegt wurde. Die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin stimmte der Inanspruchnahme der in § 264 Absatz 3 HGB vorgesehenen Befreiung für das Geschäftsjahr vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 zu. Dieser Beschluss wurde offengelegt.
4) Mit Entscheidung vom 13.12.2010 (Zugang 15.10.2010) setzte das Bundesamt für Justiz - unter Verwerfung des Einspruchs der Beschwerdeführerin vom 06.10.2010 - gegen die Beschwerdeführerin das angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € fest. Der Einspruch sei zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin sei nicht nach § 264 Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 290 HGB von der Offenlegungspflicht befreit, da das Mutterunternehmen seinen Sitz nicht im Inland habe.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.12.2010 (Zugang 28.12.2010) Beschwerde ein. Der deutsche Gesetzgeber habe Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG (in der Fassung durch Artikel 43 der Richtlinie 83/349/EWG) nicht diskriminierungsfrei umgesetzt und gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG reiche es aus, wenn das Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliege und das Tochterunternehmen in den von dem Mutterunternehmen nach der Richtlinie 83/349/EWG aufgestellten konsolidierten Jahresabschluss einbezogen sei. Der nach dem Pischen Unternehmensgesetzbuch aufgestellte Konzernabschluss der T GmbH entspreche der Richtlinie 83/349/EWG. Rechtfertigende Gründe dafür, § 264 Absatz 3 HGB auf Inlandssachverhalte zu beschränken, bestünden nicht.
5) Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat hierbei unter anderem ausgeführt:
Nach dem Wortlaut der Norm könnten konzernanhängige Kapitalgesellschaften nur von der Befreiungsmöglichkeit des § 264 Absatz 3 HGB Gebrauch machen, wenn das Mutterunternehmen gemäß § 290 HGB verpflichtet ist, einen Konzernabschluss zu erstellen. § 290 Absatz 1 Satz 1 HGB gelte aber nur für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland.
Außerdem sehe § 264 Absatz 3 Nr. 3 HGB vor, dass das Tochterunternehmen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogen wird. Diese Voraussetzung sei bei ausländischer Konsolidierung regelmäßig nicht erfüllt.
Eine Begrenzung auf inländische Mutterunternehmen sei sinnvoll, ...