Verfahrensgang

AG Siegburg (Entscheidung vom 12.08.2008; Aktenzeichen 107 C 120/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12.08.2008, AZ 107 C 120/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 erwachsen dem Rechtsanwalt Gebühren, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden. Eine Festsetzung dieser Gebühren ist indes mangels einer Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ausgeschlossen ist. In diesem Verfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Ein solcher prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshängig geworden ist (Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rdn. 14). Es können daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (Musielak/Wolst, aaO § 104 Rdn. 5).

Das Amtsgericht hat lediglich über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und damit über die Kosten, die wegen des Streits über die bei ihm rechtshängige Forderung von 606,16 € angefallen sind. Die aus den Verhandlungen über die nicht rechtshängig gemachten weiteren Forderungen eventuell erwachsenen Gebühren sind daher zu Recht nicht festgesetzt worden (vgl. auch BGH Beschluss vom 09.10.2008, Aktenzeichen VII ZB 43/08, recherchiert in [...]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern, § 574 Abs. 2 ZPO.

Streitwert: bis 600 Euro

 

Fundstellen

Haufe-Index 3027871

AGS 2009, 195

AGS 2009, 195 (Volltext mit red. LS)

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