Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 04.02.2003; Aktenzeichen 28 II 217/00 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 03.02.2003 und der weiteren Beteiligten vom 04.02.2003 wird der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 21.03.2003 abgeändert und wie folgt gefaßt:

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

 

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragsgegner vom 03.02.2003 ist dahingehend auszulegen, dass nur die Auferlegung der Gerichtskosten angegriffen wird. Denn hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten für Herrn Rechtsanwalt … sind die Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert, da mit diesen Kosten die weitere Beteiligte belastet wurde.

Die nach dieser Auslegung zulässige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache Erfolg. Nachdem der Antragsteller die Anfechtungsanträge zurückgenommen hat, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen.

Diese Entscheidung schien in der Sache auch das Amtsgericht treffen zu wollen, da es in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass die Anfechtungsanträge bei weiterer Durchführung des Verfahrens als unbegründet zurückgewiesen worden wären. Insofern scheint die Tenorierung des angegriffenen Beschluß auf einem Schreibfehler zu beruhen, der allerdings aufgrund des nicht eindeutig lösbaren Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen nicht analog § 319 ZPO berichtigt werden konnte.

2. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten ist ebenfalls begründet. Die außergerichtlichen Kosten für Herrn Rechtsanwalt … können dieser nicht auferlegt werden.

Es kann dahin stehen, ob Herr Rechtsanwalt … von der weiteren Beteiligten angesichts der Regelungen in Teilungserklärung und Verwaltervertrag wirksam bevollmächtigt werden konnte, die Antragsgegner im Verfahren vor dem Amtsgericht zu vertreten. Denn jedenfalls waren die Antragsgegner über diese Vertretung informiert und haben sie stillschweigend genehmigt.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Beschluss zu TOP 8 der Versammlung vom 13.03.2001, mit welchem alle erschienen Eigentümer (8.8604,325/10.000) festgelegt haben, dass eine Sonderumlage in Höhe von 30.000 DM gebildet wird, um die Vorschussrechnung von Herrn Rechtsanwalt … zahlen. Das hier interessierende Verfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits ein knappes Jahr anhängig, so dass die Eigentümer über die Existenz dieses Verfahrens und ihre Vertretung durch Herrn Rechtsanwalt … informiert waren bzw. hätten informiert sein müssen. Wenn die Eigentümer unter diesen Umständen einer per Sonderumlage zu erbringenden Zahlung an den von der Verwalterin beauftragten Anwalt mehrheitlich zustimmen, kann dies nur als Zustimmung dazu gewertet werden, dass die Gemeinschaft durch den betreffenden Rechtsanwalt im Verfahren vertreten wird. Die Zustimmung bezieht sich auch darauf, dass die durch die Vertretung entstehenden Kosten von der Gemeinschaft getragen werden.

Dies ergibt sich zum anderen aus dem Beschluss zu TOP 4 der Versammlung vom 30.05.2000, mit welchem die Eigentümer mehrheitlich beschlossen haben, den im Verfahren 28 II 143/98 WEG AG Bonn geschlossenen Vergleich nicht zu widerrufen. Da es auch in diesem Verfahren um Anfechtungen des hiesigen Antragstellers ging und letztlich der Antragsteller seine Rücknahme im vorliegenden Verfahren mit diesem Vergleichsschluss begründet hat, bezieht sich die Zustimmungserklärung der Antragsgegner hinsichtlich der Vertretung durch Rechtsanwalt Neumann materiell-rechtlich auch auf das vorliegende Verfahren.

Die Kammer ist der Ansicht, dass es hinsichtlich der Frage der Kostenverteilung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens nicht auf den formellen Nachweis einer Vollmacht, sondern auf die materielle Rechtslage, also auf die Kostentragungspflicht im Innenverhältnis ankommt. Da hier eine stillschweigende Genehmigung der Antragsgegner für die Tätigkeit von Rechtsanwalt … vorliegt, kann – jedenfalls hinsichtlich der Frage eines Kostenerstattungsanspruchs – von einem berechtigten Auftreten des Herrn Rechtsanwalt … als Vertreter der Eigentümergemeinschaft ausgegangen werden.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 S. 1 WEG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nach Ansicht der Kammer nicht angezeigt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000 EUR

 

Unterschriften

Maurer-Wildermann, Eckloff, Dr. Onderka

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1058844

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