Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird als unzulässig verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird die unter dem 25.07.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin zu 2. wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2 500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Beschwerdeführer zu 1. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 2.. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin zu 2. die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 14.02.2008, zugestellt am 18.02.2008, angedroht.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25.7.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 31.07.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin zu 2. am 14.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. In dem gleichen Schriftsatz hat auch der Beschwerdeführer zu 1. in eigenem Namen sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführer zu 1. ist unzulässig, wohingegen die zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. auch in der Sache Erfolg hat.
Hinsichtlich des Rechtsmittels des Beschwerdeführers zu 1. wird zur Begründung zunächst auf die Hinweise in den richterlichen Verfügungen vom 06.01.2009 und vom 08.05.2009 Bezug genommen, die durch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. in dem Schriftsatz vom 22.01.2009 nicht entkräftet werden.
Der Beschwerdeführer zu 1. ist weder Adressat der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung noch hierdurch materiell belastet. Es fehlt mithin an der für eine zulässige sofortige Beschwerde erforderlichen (eigenen) Beschwer. Entgegen den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.01.2009 ist das Gericht bei der – in Anbetracht des klaren Wortlautes der Verfügungen des Bundesamtes ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führenden – Auslegung der Androhungs- und der Ordnungsgeldverfügung unmißverständlich von der Maßgeblichkeit des dortigen Wortlautes ausgegangen. Die auf den Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit eines (Zustands-) Störers für die Gefahrenbeseitigung beruhenden Kommentar- und Rechtsprechungsnachweise auf Seite 3 des eingangs zitierten Schriftsatzes sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Es fehlt schon an jeder Vergleichbarkeit.
Die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde war vor diesem Hintergrund, ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise im vorliegenden abschliessenden Beschwerderechtszug (§ 335 Abs. 5 Satz 4 HGB), abzulehnen.
Hinsichtlich der erfolgreichen sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird zur Begründung vollumfänglich auf die ausführlichen Hinweise in der richterlichen Verfügung vom 08.05.2009 Bezug genommen, denen das Bundesamt für Justiz nicht entgegen getreten ist. Die dortigen Erwägungen gelten fort.
Fundstellen
NWB 2009, 2872 |
NZG 2009, 1236 |
StuB 2009, 740 |
ZAP 2010, 61 |
ZIP 2009, 1387 |
NWB direkt 2009, 950 |