Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 04.10.2011; Aktenzeichen 16 W 29/11)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf bis 90.000 Euro (ca. 1/2 des Kaufpreises) festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,

  • 1.

    Die Antragsgegnerin hat die gegenüber dem Notar T, S-Weg, ####1 T-H erteilte Vollzugsanweisung, das Eigentum betreffend die im Grundbuch des Amtsgerichts F von P Bl.###, Flur ##, Flurstück ### eingetragene Gebäude- und Freifläche Am M vom Antragsteller auf die Antragsgegnerin umzuschreiben, zurückzunehmen;

  • 2.

    die Antragsgegnerin hat sich jeder Handlung zu enthalten, die auf Herbeiführung der Eigentumsumschreibung des in Ziff. 1 bezeichneten Grundbesitzes auf die Antragsgegnerin gerichtet ist.

Mit notarieller Vereinbarung vom ##.05.2002 erwarb der Antragsteller von der Antragsgegnerin die im Antrag zu 1) näher bezeichnete Gebäude- und Freifläche zu einem Kaufpreis von 171.840,00 EUR.

Der Vertrag enthält unter der Überschrift Bebauungsverpflichtung, Begrünungsauflage und Veräußerungsverbot in § 5 Ziff. 1 auszugsweise folgenden Inhalt:

"Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren - von heute an gerechnet - eine Teilfläche des Kaufobjekts, die mindestens 30 vom Hundert des erworbenen Grundbesitzes beträgt - mit Bauwerken eines Gewerbe- oder Industriebetriebes (hier: Speditionsunternehmens) zu bebauen (...).

Weiter heißt es in § 5 Ziff 5 u. 7 der Vereinbarung:

Ziff 5:

Der Verkäufer ist berechtigt, die Rückübertragung des verkauften Grundbesitzes zu verlangen, falls

a.) der Käufer die Bebauungs- und/oder die Begrünungsverpflichtung nicht erfüllt, (...)

Ziff. 7:

Im Rücktrittsfall ist der Käufer verpflichtet, der Stadt N den erworbenen Grundbesitz gegen zinslose Erstattung des Kaufpreises (...) zurück zu übertragen.

Da der Antragsteller der Bebauungsverpflichtung nicht nachkam, erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom ##.06.2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und genehmigte am ##.07.2011 den beurkundeten Rückübertragungsvertrag. Mit Schriftsatz vom ##.07.2011 kündigte der Notar an, die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu beantragen.

Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, dass die im Notarvertrag vereinbarte Bauverpflichtung spätestens zum 01.01.2008 gemäß § 195 BGB verjährt sei. Bei dieser handele es sich um eine wesentliche Verpflichtung, welche selbständig einklagbar und vollstreckbar sei. Daher sei der erst mit Schriftsatz vom ##.06.2011 erklärte Rücktritt wegen Verjährung der Bauverpflichtung nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wobei die Vorschrift auch auf das vertragliche Rücktrittsrecht Anwendung finde.

II.

Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) des Antragstellers ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen.

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 5 Ziff. 7 der Vereinbarung berechtigt, vom Antragsteller die Rückübertragung des Grundstückes nach wirksamer Ausübung des Rücktritts zu verlangen. Die Vorschriften des § 5 Ziff. 5 a), 6, 7 der notariellen Vereinbarung räumen der Antragsgegenerin ein vertragliches Rücktrittsrecht ein, welches diese mit Schriftsatz vom ##.06.2011 wirksam ausgeübt hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist der Rücktritt nicht nach § 218 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam, da die Vorschrift vorliegend keine Anwendung findet. § 218 Abs.1 Satz 1 BGB bestimmt, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts als Gestaltungsrecht unwirksam ist, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

Zweifel bestehen bereits daran, ob die Vorschrift des § 218 Abs.1 BGB auf das hier vorliegende, vertragliche Rücktrittsrecht Anwendung findet. Dies wird in der Kommentarliteratur (Münchener Kommentar- Grothe, 5. Auflage 2006, § 218 Rn.2; Staudinger-Peters/Jacoby, Neubearbeitung 2009, § 218 Rn. 12; Bamberger/Roth- Grothe, 3. Auflage 2011, § 350 Rn. 1; a.A. wohl Palandt-Heinrichs, 70. Auflage 2011 § 218 Rn.2) mit zutreffender Begründung verneint, da die Vorschrift des § 350 BGB für das vertragliche Rücktrittsrecht eine ausreichende und abschließende Regelung enthält (so ausdrücklich Münchener Kommentar- Grothe, aaO, Rn.2). So gibt die Vorschrift des § 350 BGB dem Rücktrittsgegner in diesen Fällen ein Instrument an die Hand, mit dem er seine Unsicherheit darüber beseitigen kann, ob es überhaupt zur Ausübung des unverjährbaren und von § 218 BGB nicht erfassten, vertraglichen Rücktrittsrechts kommt, sofern die Parteien hierfür keine Frist vereinbart haben (Bamberger/Roth-Grothe, aaO, § 350 Rn. 1).

Dies kann jedoch dahinstehen, da selbst im Fall der Anwendbarkeit auf das vertragliche Rücktrittsrecht die Vorschrift des § 218 BGB auf die Verjährung der vertraglichen Hauptleistungspflicht abstellt (Bamberger/Roth- Henrich, 3. Auflage 2011, § 218 Rn. 2, 3). Bei der Bauverpflichtung handelt es sich jedoch nicht um die Hauptleistungspflicht, sondern entweder um eine (leist...

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