Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuung. freier Wille. Einwilligungsvorbehalt
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 1a, § 1903
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge entfallen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der heute ## Jahre alte Betroffene lebt allein in einem Einfamilienhaus, das seiner Ehefrau und ihm zu je 1/2 gehört. Seit März 1993 leben die Eheleute dauerhaft getrennt. Die Ehefrau verließ gemeinsam mit ihrer Tochter in einer "Nacht- und Nebel-Aktion" den Familienwohnort. Nach eigenen Bekundungen war ihnen das Zusammenleben mit dem Betroffenen nicht länger möglich. Am 15.12.1994 schlossen die Eheleute vor Notar Dr. L in C zu UR-Nr. ####/#### den Ehevertrag mit scheidungserleichternden Vereinbarungen, wie er sich Bl. ## ff d.A. 37 XVII O 236 befindet. Dort sind Zahlungen für die seinerzeit noch unterhaltsberechtigten Kinder sowie für die Ehefrau und eine Nutzungsentschädigung für das Haus geregelt. Bis 2002 lebte der Sohn des Betroffenen alleine mit dem Betroffenen. Er hat inzwischen eine eigene Familie gegründet und lehnt, ebenso wie seine Schwester und seine Mutter, jeglichen Kontakt zu dem Betroffenen ab. Hintergrund hierfür ist dessen Erkrankung, die sich bereits früh zeigte. Der Betroffene war bis zum Jahre 1992 Oberstudienrat an einem Cer Gymnasium und ist krankheitsbedingt frühpensioniert worden.
Nach der in diesem Verfahren erstatteten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B vom 03.09.2010 (Bl. ## ff d.A.) sowie vom 31.07.2011 (Bl. ### ff d.A.), die durch diverse ärztliche und fachärztliche Stellungnahmen gestützt werden, leidet der Betroffene an einer schizoaffektiven Störung sowie - jedenfalls bis zum vergangenen Sommer - an einer Benzodiazepinabhängigkeit. Die Erkrankung besteht seit Jahrzehnten und hat dazu geführt, dass die Familie sich durchgängig von dem Betroffenen distanziert hat. Für die Familie äußerte sich die Erkrankung in Verfolgungsideen, völlig desorganisiertem Verhalten, Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit.
Der Betroffene vermag offenbar nicht zu akzeptieren, dass sich seine Familie gänzlich von ihm losgesagt hat. Im Laufe der Jahre gab es immer wieder einmal Situationen, in denen er intensiv versuchte, um jeden Preis den Kontakt zu erzwingen. So kam es zu Tag- und Nachtzeiten zu serienweisen Telefonanrufen, die die Familienmitglieder auch dokumentierten. Nachdem der Betroffene im Sommer 2007 in einem solchen Anruf seiner Ehefrau angedroht hatte, er werde sich eine Pistole besorgen, sich töten und auch sie mit in den Tod reißen, kam es zur Einleitung eines Strafverfahrens. Nach Ermittlungen der Polizei, der gegenüber der Betroffene darlegte, seine Äußerungen seien nicht ernst gemeint gewesen, wurde eine "Gefährderansprache" durchgeführt. Bei den Ermittlungen vor Ort stellten die Polizeibeamten fest, dass nicht nur das Innere des Wohnhauses einen gänzlich ungepflegten und vollkommen unordentlichen Eindruck machte, sondern auch alle Rolläden heruntergelassen waren. Der Betroffene, der den Beamten verwirrt erschien, meinte, man habe versucht, bei ihm einzubrechen. Einbruchsspuren wurden indes von den Beamten nicht festgestellt.
Ein nach diesem Vorfall eingeleitetes Verfahren auf Prüfung der Notwendigkeit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung wurde nach Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen durch den Betroffenen, dass es einer solchen Betreuung nicht bedürfe, eingestellt (37 XVII O 236 AG Bonn). Eines dieser Atteste stammte von dem Hausarzt, der indes sodann unter dem 27.08.2009 das nunmehr vorliegende Betreuungsverfahren anregte. Der Arzt, der den Betroffenen am 12.08.2009 im Rahmen eines Hausbesuches aufsuchte, fand ihn einem völlig verwahrlosten Umfeld in komplett vermüllter Wohnung vor. Die Betreuungsbehörde der Stadt wurde eingeschaltet; der zuständige Beamte berichtete über seine Erkundigungen vor Ort unter dem 25.09.2009 (Bl. # ff d.A.).
Unter dem 25.03.2010 berichtete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B über seinen Versuch, den ihm erteilten Gutachtenauftrag des Amtsgerichts C zur Frage der Notwendigkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung umzusetzen. Nach zahlreichen vergeblichen Versuchen, einen Untersuchungstermin mit dem Betroffenen zu vereinbaren - der Betroffene äußerte wiederholt, er sei derzeit krank und könne daher keinen Besuch empfangen - suchte der Sachverständige den Betroffenen am 10.10.2009 unangekündigt auf. Der Betroffene ließ ihn aber nicht ins Haus, sondern sprach nur durch das mit Rolläden verschlossene Fenster mit ihm und forderte ihn auf, umgehend das Grundstück zu verlassen. Der Sachverständige wandte sich sodann an den weiter Beteiligten, der auch seinerzeit bereits den Betroffenen anwaltlich vertrat. Als...