Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 20.08.2002; Aktenzeichen 97 IN 101/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin vom 26.08.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.08.2002, durch den der Antrag der Schuldnerin vom 07.08.2002 auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung nicht wegen Fehlens eines Eigenantrags der Schuldnerin zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Schuldnerin richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Restschuldbefreiung.

Am 22.04 2002 stellte das Finanzamt Euskirchen den Antrag, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit der Ladungsverfügung vom 26.04 2002 zum Anhörungstermin wurde der Schuldnerin gemäß § 20 Abs. 2 InsO der Hinweis erteilt, dass sie nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen könne; weitere Hinweise könne sie aus den beigefügten Merkblättern (Merkblatt für Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Zustellung eines Gläubigerantrags, Merkblatt Verbraucherinsolvenzverfahren und Merkblatt Restschuldbefreiung ) entnehmen.

Nachdem der Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.07.2002 ergeben hatte, dass u.a. noch erhebliche Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestanden, wurde die Schuldnerin durch Schreiben des Gerichts vom 22.07. 2002 u.a. darauf hingewiesen, dass zur Deckung der Verfahrenskosten ein Vorschuss von 8 000 EUR einzuzahlen sei und dass sie innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Schreibens gemäß § 4 a InsO einen Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens stellen könne, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden sei. Diesem Schreiben waren das Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung(29.385), ein Antragsformular Verfahrenskostenstundung(29.501), ein Merkblatt Verfahrenskostenstundung (29.502) sowie ein Antragsformular auf Erteilung der Restschuldbefreiung (29.381) beigefügt. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.08. 2002 reichte die Schuldnerin den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie den Antrag auf Verfahrenskostenstundung ein.

Durch Beschluss vom 16.08.2002 hat das Amtsgericht durch den zuständigen Abteilungsrichter der Schuldnerin die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a Abs. 1,3 InsO bewilligt und ausgeführt, dass es keines eigenen Insolvenzantrags der Schuldnerin bedürfe, da ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gestellt habe. Durch Beschluss vom 19.08.2002 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund deren Zahlungsunfähigkeit unter Bezugnahme auf die Stundung der Verfahrenskosten eröffnet worden. Zu der gewährten Stundung ist ausgeführt, dass die Schuldnerin einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag gestellt habe und ein eigener Insolvenzantrag ihrerseits nicht erforderlich gewesen sei.

Durch Beschluss vom 20.08.2002 hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen, da nach der Neufassung der Insolvenzordnung durch das InsoÄndG 2001 auch im Regelinsolvenzverfahren ein Antrag auf Restschuldbefreiung nur in Verbindung mit einem Eigenantrag des Schuldners zulässig sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Beschlusses Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.08.2002, bei Gericht am 27.08.2002 eingegangen, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.08.2002 eingelegt. Vorsorglich" hat sie auch gegen den Eröffnungsbeschluss vom 19.08.2002 sofortige Beschwerde eingelegt und ihrerseits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ist statthaft und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.

Ob im Regelinsolvenzverfahren, das von einem Gläubiger beantragt wird, zusätzlich ein Eigenantrag des Schuldners erforderlich ist, um Restschuldbefreiung erlangen zu können, ist streitig. Während sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren die Notwendigkeit des Eigenantrags des Schuldners bei Anschließung an einen Gläubigerantrag bereits aus § 306 Abs.3 InsO n.F. ergibt, ist weder dem Wortlaut des § 287 Abs.1 InsO n.F. noch einer anderen Bestimmung der InsO zu entnehmen, dass auch im Regelinsolvenzverfahren die Stellung eines Eigenantrags des Schuldners unbedingte Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags ist. Gegenstand des § 287 InsO ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur der Antrag auf Restschuldbefreiung, der mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden kann, aber nicht notwendigerweise verbunden werden muss. Auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs des InsOÄndG 2001 Art.1 Nr.15 ( BT-Drucks 14/5618, vergl. Schma...

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