Entscheidungsstichwort (Thema)
Akteneinsicht
Leitsatz (amtlich)
In der Regel steht dem Ersteher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO in die Zwangsverwaltungsakte zu.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.12.2013 – 042 L 12/13 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 05.03.2013 ordnete das Amtsgericht Siegburg die Zwangsverwaltung über mehrere Grundstücke (bzw. Miteigentumsanteile an solchen) des Schuldners an und bestellte den Rechtsanwalt N aus T zum Zwangsverwalter. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anordnungsbeschluss wird auf Bl. … – … d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30.10.2013 rügte die Beschwerdeführerin das Verhalten des Zwangsverwalters unter Bezugnahme darauf, dass sie Ersteigerin des Grundstückes im Verfahren … K …/13 sei, welches die Grundstücksrechte zum Gegenstand hatte, die im vorliegenden Verfahren von der Zwangsverwaltung betroffen waren (Bl. … d.A.). Mit Beschluss vom 30.09.2013 – rechtskräftig seit dem 06.11.2013 – war der Beschwerdeführerin der entsprechende Zuschlag erteilt worden (Bl. … d.A.). Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 bestellten sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und beantragten Akteneinsicht vor dem Hintergrund, dass beträchtliche Gebäudeschäden, insbesondere Wasserschäden, festgestellt worden seien, die bei ordnungsgemäßer Verwaltungstätigkeit zu vermeiden gewesen seien.
Das Amtsgericht erteilte mit Verfügung vom 22.11.2013 einen Hinweis, wonach ein Akteneinsichtsrecht nur für den Zeitraum ab dem 30.09.2013 bestehe. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass davon ausgegangen werde, dass sich der Antrag erledigt habe, da sich ab diesem Zeitpunkt in der Akte nur die Schriftsätze der J sowie der Aufhebungsbeschluss (nebst Zustellungsnachweisen) befänden, die aber ohnehin bekannt sein dürften (Bl. … d.A.). Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin sodann mit, dass sich der Antrag auf Akteneinsicht vom 20.11.2013 nicht erledigt habe, sondern aufrechterhalten werde. Mit Beschluss vom 02.12.2013 bewilligte das Amtsgericht für den Zeitraum ab dem 30.09.2014 Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Verfahrensakte ab Bl. … und wies im Übrigen, also für die Aktenbestandteile vor Bl. … der Akte, den Antrag zurück.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06.12.2013 und beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und der Antragstellerin auch Einsicht in die Gerichtsakte bis Bl. … zu gewähren.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht vor Bl. … d.A., also in die gesamte Verfahrensakte, ist begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO für den Teil der Akte, der vor dem 30.09.2013 datiert (Bl. … – … d.A.). Soweit das Amtsgericht im Beschluss den 30.09.2014 nannte, ist dies ein unbeachtliches Schreibversehen. Das Amtsgericht meinte ersichtlich den Tag des Zuschlags – den 30.09.2013 – und nicht ein zukünftiges Datum.
Der Beschwerdeführerin steht ein Recht auf Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte, also auch für die Aktenbestandteile, die vor dem 30.09.2013 datieren, gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zu.
Die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführlichen Hinweise im Beschluss vom 18.12.2013, die folgendermaßen lauteten:
Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2013 aufzuheben und die Sache zur Entscheidung des Amtsgerichts, wie die umfassende Akteneinsicht konkret zu gewähren ist, zurückzuverweisen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen binnen 2 Wochen.
Die zulässige sofortige Beschwerde dürfte Erfolg haben.
Nach Auffassung der Kammer ist dem Amtsgericht durchaus darin zuzustimmen, dass „Partei” i.S.v. § 299 Abs. 1 ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren nur derjenige ist, der Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens i.S.d. ZVG ist und dass der Ersteher des in Rede stehenden Objekts im Hinblick auf das (parallel zum Zwangsversteigerungsverfahren geführte) Zwangsverwaltungsverfahren nicht Beteiligter gemäß § 9 ZVG ist, aber seit Zuschlagserteilung Beteiligter i.S.d. § 154 ZVG ist (vgl. BGHZ 179, 336).
Die Kammer vermag allerdings nicht die auf dieser Basis gezogene Schlussfolgerung des Amtsgerichts zu teilen, dass dem Ersteher lediglich ein zeitlich-inhaltlich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO für den Zeitraum ab Zuschlagserteilung zustünde. Dabei ist nicht entscheidend, dass sich die diskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) explizit nur auf die Beteiligteneigenschaft der WEG-Verwaltung für die gesamte Dauer des Zwangsverwaltungsverfahrens bezog. De...