Entscheidungsstichwort (Thema)

Einholung einer Durchsuchungsanordnung, wenn Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert

 

Orientierungssatz

Widerspricht der Schuldner der Durchsuchung, so ist der Gläubiger von der Beantragung des Verfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zunächst gehalten, die Möglichkeit der Pfändung mit Hilfe eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß ZPO § 758, GG Art 13 wahrzunehmen (entgegen LG Detmold, 1986-05-26, 2 T 219/86, NJW 1986, 2261 und LG Aachen, 1981-06-11, 5 T 72/81, Rpfleger 1981, 444).

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über 800,-- DM nebst Zinsen und Kosten.

Am 29.6.1987 hat die Gläubigerin beantragt, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen. Aus den beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergibt sich, daß sich die Schuldnerin am 19.6.1987 gegenüber dem von der Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollzieher geweigert hat, ihre Wohnung durchsuchen zu lassen.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen, da keine Fruchtlosigkeitsbescheinigung vorliege. Die Tatsache, daß die Schuldnerin der Durchsuchung widersprochen habe, reiche nicht aus.

Mit der Beschwerde verweist die Gläubigerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Detmold, nach der der Widerspruch der Schuldnerin gegen die Durchsuchung der Fruchtlosigkeitsbescheinigung gleichzusetzen sei.

  II.

Das als Erinnerung der Gläubigerin zu behandelnde Rechtsmittel ist nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht als sofortige Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 11 RPflG, 793 ZPO. Es ist jedoch nicht begründet.

Die Kammer hält an ihrer bereits in dem Beschluß vom 24.3.1987 - 4 T 148/87 - vertretenen Auffassung fest, daß nach § 807 ZPO ein Schuldner nur dann zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wenn die Pfändung zuvor nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder dieser zumindest glaubhaft gemacht hat, daß er durch Pfändung nicht vollständige Befriedigung erlangen könne. Diese in § 807 ZPO normierten Voraussetzungen entfallen nicht dadurch, daß sich der Schuldner weigert, seine Wohnung durchsuchen zu lassen. Denn auch in einem solchen Fall fehlt es nach wie vor an der Feststellung, ob pfändbares Gut vorhanden ist oder nicht. Auch braucht sich der widersprechende Schuldner nicht - etwa in analoger Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB - so behandeln zu lassen, als sei die Pfändung tatsächlich erfolglos durchgeführt worden; dem steht das dem Schuldner grundsätzlich gewährte Recht des Artikel 13 Abs. 2 GG entgegen, dessen Ausübung im Verhältnis zum pfändenden Gläubiger nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

Der Gläubiger ist vielmehr bei Widerspruch des Schuldners gegen die Durchsuchung gehalten, zunächst - vor Beantragung des Verfahrens nach § 807 ZPO - die Möglichkeit der Pfändung mit Hilfe eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758 ZPO, Artikel 13 GG wahrzunehmen (ebenso: Zöller-Stöber, ZPO, 15. Auflage, § 807 Rz. 14; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Auflage, § 807 Rz. 20; OLG Stuttgart, Rechtspfleger 81, 152; LG Itzehoe, DGVZ 84, 190; LG Hannover, DGVZ 85, 76; OLG München DVGZ 85, 77).

Soweit es von einem Teil der Rechtsprechung und Lehre (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 45. Auflage, § 807 Anm. 2 Bc; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Auflage, § 807 Anm. 3 c; LG Detmold, NJW 86, 2261; LG Dortmund, Rechtspfleger 87, 165 - jeweils unter Berufung auf LG Aachen, Rechtspfleger 81, 444) für den Gläubiger für unzumutbar gehalten wird, bei Weigerung des Schuldners eine Durchsuchungsanordnung einzuholen - im Hinblick auf den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand -, so ist dem entgegenzuhalten, daß damit u.U. nur der Zeitpunkt für die Einholung der Durchsuchungsanordnung verschoben wird; denn stellt sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung heraus, daß der Schuldner noch pfändbares Gut besitzt, so muß der Gläubiger jedenfalls dann eine entsprechende Anordnung beantragen, da sich der Schuldner nach wie vor der Durchsuchung widersetzen wird. Im übrigen lagen der Entscheidung des Landgerichts Aachen, auf die sich die Vertreter der Gegenmeinung ausnahmslos stützen, besondere Umstände zugrunde, nämlich mehrere Unpfändbarkeitsbescheinigungen aus den Vorjahren, die nach Auffassung des Gerichts dafür sprachen, daß auch ein erneuter Pfändungsversuch mit Hilfe eines Beschlusses nach § 758 ZPO nur wieder erneut die Unpfändbarkeit zum Ergebnis haben würde.

Diese Situation ist mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar und rechtfertigt nicht den allgemeinen Schluß, daß es dem Gläubiger grundsätzlich nicht zuzumuten sei, zunächst einen Beschluß nach § 758 ZPO zu erwirken, wenn sich der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher weigert, seine Wohnräume durchsuchen zu lassen.

Soweit das LG Dortmund (aaO) schließlich meint, den Schuldner...

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