Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts … vom 20.11.2002, 10 II 14/01, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 27.10.2001 unter TOP 3 gefaßte Beschluß nichtig ist, soweit die Umlage der Müllgebühren (zum einen zu gleichen Teilen je Haushalt gemäß Berechnung der Abfallbeseitigungsgesellschaft, im übrigen – Kosten für das Müllbehältervolumen – nach Anzahl der Personen je Wohnung) beschlossen worden ist.
Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde im übrigen wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller zu 9/10 und den Antragsgegnern zu 1/10 auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
I.
Antragsteller und Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … deren Verwalterin die Beteiligte zu 3) ist. Die Teilungserklärung vom 14.06.1984 bestimmt in § 12 Abs. 6: „In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter zu erstellen und von dem Versammlungsvorsitzenden sowie zwei Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten zu unterschreiben”.
Mit Schreiben vom 04.10.2001 lud die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung auf den 27.10.2001 ein; das Protokoll zu dieser Versammlung wurde am 05.12.2001 unterzeichnet und an die Eigentümer versendet. Auf der Versammlung vom 27.10.2001 waren 59.014,29 Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten.
TOP 3 der Versammlung vom 27.10.2001 lautet u.a. wie folgt: „Nach weiteren Erläuterungen wird zunächst hinsichtlich der Müllgebühren der Beschluß gefaßt, diese – wie in den Einzelabrechnungen bereits erfolgt – zum einen zu gleichen Teilen je Haushalt gemäß Berechnung der Abfallbeseitigungsgesellschaft umzulegen, im übrigen (Kosten für das Müllbehältervolumen) nach Anzahl der Personen je Wohnung. Dieser Beschluß wird bei drei Enthaltungen bei im übrigen Ja-Stimmen gefaßt; er bezieht sich auf die Abrechnung des Jahres 2000 wie auch auf die künftigen Jahresabrechnungen.
Anschließend wird die Jahresabrechnung 2000 wie vorgelegt bei zwei Enthaltungen und im übrigen Ja-Stimmen beschlossen, vorbehaltlich der Richtigkeit der vom Vorverwalter übernommenen Vorträge; eine Auszahlung der Guthaben wird erst dann erfolgen, wenn die Liquidität der Gemeinschaft dies ermöglicht”.
TOP 8 lautet u.a. wie folgt: „Zunächst wird die Beibehaltung der bisherigen Auslagenpauschale für die drei „hauptamtlichen” Beiratsmitglieder in Höhe von DM je 3.000,00 p.a. bei zwei Gegenstimmen, vier Enthaltungen und im übrigen Ja-Stimmen beschlossen”.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2001, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat der Antragsteller die auf der Eigentümerversammlung vom 27.10.2001 unter TOP 3 und 8 gefaßten Beschlüsse angefochten.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, seine Anfechtungsanträge vom 12.12.2001 seien rechtzeitig i.S.d. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, da die Anfechtungsfrist aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Teilungserklärung erst mit Unterzeichnung des Protokolls beginne. In der Sache seien sowohl die Gesamt- als auch die Einzelabrechnungen (TOP 3) zu beanstanden. Die unter TOP 8 beschlossene Vergütung der Beiratsmitglieder sei überhöht.
Der Antragsteller hat beantragt,
die auf der Eigentümerversammlung vom 27.10.2001 unter TOP 3 und TOP 8 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erkären.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluß vom 20.11.2002, 10 II 14/01, hat das Amtsgericht … die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 13.12.2002 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.12.2002, eingegangen bei Gericht am 16.12.2002, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung seiner Beschwerde nimmt der Antragsteller Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus, sein Anfechtungsantrag sei – im Falle der Annahme einer Verfristung – zumindest in ehen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfrist umzudeuten. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung sei auch begründet, da er, der Antragsteller, erst nach Erhalt des Protokolls über den Inhalt der auf der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse informiert worden sei. Ferner sei der unter TOP 3 gefaßte Beschluß nichtig, soweit er hinsichtlich der Jahresabrechnung „vorbehaltlich der vom Vorverwalter übernommenen Vorträge” beschlossen sei und die Auszahlung von Guthaben erst bei Liquidität der Gemeinschaft erfolgen solle. Weiterhin bestreitet der Antragsteller, dass auf der Versammlung vom 27.10.2001 unter TOP 3 und TOP 8 überhaupt Beschlüsse gefaßt worden sind, da es an einer erforderlichen konstitutiven Beschlußfeststellung der Verwalterin fehle.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 20.11.2002, 10 II 1...