Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 20.09.1984; Aktenzeichen 6 C 312/84) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.9.1984 – 6 C 312/84 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.647,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.04.1984 zuzüglich 5,– DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 2) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zu 1/4 und die Klägerin die übrigen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die diese allen zu tragen hat.
Die Kosten der zweiten Instanz fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Beklagten gehören zu einer insgesamt 12-köpfigen türkischen Familie, der die Klägerin aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 19.2.1983 in ihrem Hause … Wohnung gewährt hat. Der Mietvertrag ist von dem zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrten Beklagten zu 2), dem Familienoberhaupt und Vater der Beklagten zu 1), 3) und 4), unterschrieben. Die Klägerin ist der Ansicht, daß auch die anderen Familienmitglieder Parteien des Mietvertrages geworden seien, weil sie sich wie Mieter geriert hätten. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten auf Zahlung restlicher Mietnebenkosten für das Jahr 1983 in Hohe von 1.676,44 DM in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.647,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.4.1984 zuzüglich 5,– DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Verurteilung des Beklagten zu 1) hat es darauf gestützt, daß dieser ein Schreiben vom 23.1.1984 unterzeichnet habe, mit dem das Mietverhältnis gekündigt worden sei. Gegen das Urteil hat der Beklagte zu 1) form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der Sitzung vom 10.12.1984 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Die Klage kann auch gegen den Beklagten zu 1) keinen Erfolg haben, da dieser ebensowenig wie die Beklagten zu 3) und 4) Partei des Mietvertrags geworden ist. Der Mietvertrag ist, wie ohne weiteres aus der alleinigen Unterzeichnung durch den Beklagten zu 2) folgt, nur mit diesem abgeschlossen worden. Es versteht sich auch von selbst, daß der Beklagte zu 2) berechtigt war, seine Familie in die Wohnung aufzunehmen, ohne daß es hierfür eines gesonderten Vertragsabschlusses mit den übrigen Familienmitgliedern bedurfte. Hieran ändert es nichts, daß der Beklagte zu 2) bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses in die Türkei zurückkehrte. An seiner Stelle wären die übrigen Familienmitglieder nur dann in den Mietvertrag eingetreten, wenn die Klägerin mit allen oder einzelnen von ihnen entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen hätte. Dafür reicht es nicht aus, daß sich die in der Wohnung verbliebenen Beklagten wie Mieter „gerierten”. Ein Vertragsbeitritt des Beklagten zu 1) kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht darin erblickt werden, daß dieser das Kündigungsschreiben vom 23.1.1984 unterzeichnete. Daß er damit eigene vertragliche Rechte wahrnehmen wollte, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß ihm solche Rechte auch tatsächlich zustanden. Im übrigen ist die Klägerin, nachdem in zweiter Instanz streitig geworden ist, wer das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, noch nicht einmal in der Lage gewesen, die Urheberschaft des Beklagten zu 1) unter Beweis zu stellen.
Die Auffassung der Klägerin, die Familienangehörigen des Beklagten zu 2) seien nach dessen Rückkehr in die Türkei entsprechend § 569 a BGB in das Mietverhältnis eingetreten, ist abwegig, da § 569 a BGB eine Ausnahmeregelung trifft, die im Hinblick auf ihre Ausgestaltung als Sonderrechtsnachfolge auf den Fall des Todes des Mieters zugeschnitten ist.
Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da sie ihre Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern aufgrund des mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Mietvertrags erbracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf §§ 91, 92 ZPO und hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Kramp, Zoll, Martens
Fundstellen