Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 23.02.1999; Aktenzeichen 11 C 210/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.2.1999 - 11 C 210/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 571,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.1.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11 % und die Klägerin zu 89 %.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 06.11.1997, bei dem ihr Fahrzeug VW-Golf, Erstzulassung am 27.04.1992, beschädigt wurde. Die Parteien sind darin einig, dass die Beklagten zu 100 % für den der Klägerin entstandenen Schaden haften, sie streiten nur über die Abrechnung.
Die Klägerin liess ihr Fahrzeug von dem Sachverständigenbüro Dipl. Ing. ... begutachten. Der Gutachter kam unter dem 11.11.1997 zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 9.500,- DM sei von Reparaturkosten in Höhe von 12.095,17 DM und einer Reparaturdauer von 9 Arbeitstagen auszugehen. Der Restwert betrage 1.500,- DM. Für das Gutachten stellte der Sachverständige 571,78 DM in Rechnung.
Die Beklagte zu 3) wickelte den Schaden unter dem 27.11.1997 vorläufig ab. Ausgehend von dem vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert von 9.500,- DM und einem von ihr ermittelten Restwert von 2.500,- DM zuzüglich der Kosten des Gutachtens, die an den Sachverständigen gezahlt wurden, kam sie zu einem Betrag von insgesamt 7.571,78 DM zugunsten der Klägerin.
In der Folgezeit liess die Klägerin ihr Fahrzeug durch ihren Ehemann reparieren, wobei der Kostenaufwand nicht bekannt ist. Sie verlangte sodann von der Beklagten zu 3) die Abrechnung auf der Basis des Sachverständigengutachtens Dipl. Ing. ..., Hierauf holte die Beklagte zu 3) ein Gutachten der ... ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Reparatur zwar fachgerecht sei, jedoch nicht der Kalkulation des Gutachtens ... entspreche. So seien das linke Radhaus und der Längsträger rückverformt worden, obgleich das Gutachten einen Ersatz vorgesehen habe. An der Radhausendspritze seien Ausbeulspuren erkennbar. Die linke Radlaufleiste sei verschrammt. Die ... kalkulierte die Kosten einer fachgerechten Reparatur des verunfallten Fahrzeug nach und kam zu einem Aufwand von 7.801,77 DM und einer Reparaturdauer von 5 Arbeitstagen. Die Abweichungen zum Gutachten des Dipl. Ing. ... beruhten darauf, dass dieser einen kompletten Austausch des linken vorderen Längsträgers und des Radhauses bis zur Stirnwand vorgesehen hatte, was den Ausbau der vorderen Aggregate und der Armaturen erfordert hätte, während die ... Gutachter eine Rückverformung für ausreichend erachteten.
Die Beklagte zu 3) erstellte hierauf eine neue Abrechnung ausgehend von den von der ... kalkulierten Reparaturkosten von 7.801,77 DM, Mietwagenkosten von 575,- DM für eine Woche und der allgemeinen Kostenpauschale von 50,- DM. Insgesamt ergab sich ein Entschädigungsbetrag von 8.426,77 DM zugunsten der Klägerin.
Einen Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens Dipl. Ing. ... lehnte die Beklagte zu 3) nunmehr mit de Begründung ab, dieses sei unbrauchbar.
Mit der Klage beansprucht die Klägerin eine Schadensregulierung auf der Basis des Gutachtens .... Ausgehend von Reparaturkosten von 12.095,71 DM und einer Reparaturdauer von 9 Tagen begehrt sie die Zahlung weiterer 4.293,94 DM, den Ersatz von Mietwagenkosten von 145,- DM für zwei Tage sowie Nutzungsausfall in Höhe von 100,- DM für weitere zwei Tage. Des weiteren beansprucht sie die Zahlung von 571,78 DM für das Sachverständigengutachten.
Die Klägerin hat ihr Fahrzeug nach Klageerhebung am 18.06.1999 veräußert und ist in die USA ausgewandert.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer Reparaturkosten von 4.293,94 DM, Mietwagenkosten von 145,- DM und Nutzungsausfall für zwei Tage von 100,- DM abgelehnt.
Gemäß § 249 Satz 2 BGB ist ein Geschädigter, der die Behebung eines Sachschadens an seinem Fahrzeug in Eigenregie vornimmt, berechtigt, den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Ihm stehen dabei regelmäßig zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann sein Fahrzeug reparieren lassen oder sich gleichwertigen Ersatz besorgen. Unter diesen Möglichkeiten hat ein Geschädigter grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das bedeutet aber nicht, dass der Wiederbeschaffungswert die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens darstellt, denn ein Geschädigter kann ein durchaus schutzwürdiges Interesse daran haben, sein ihm vertrautes Fahrzeug reparieren zu lassen. Wegen des Integritätsinteresse eines Geschädigten ist es in der Rechtsprechung anerkannt...