Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Rückzahlungsansprüchen aus einem gekündigten Kontokorrentkredit in Anspruch.
Das entsprechende Kontokorrentkonto mit der Kontonummer ... wurde bereits am ##.11.1994 von dem Kassierer der damaligen U-Fraktion im Stadtrat der Stadt V, Herr M, bei der Klägerin eröffnet. Der Kontoeröffnungsantrag wurde zusätzlich vom damaligen Fraktionsvorsitzenden, Herrn T, unterzeichnet.
Mit Kreditvertrag vom ##.12.1994, der ebenfalls von den Herren M und T unterschrieben war, räumte die Klägerin der damaligen U-Fraktion eine im Kontokorrent zu führende Betriebsmittelkreditlinie von 20.000,- DM zu einem Zinssatz von 11,25 % ein. Die Kreditlinie wurde später auf 10.000,- € umgestellt.
Am ##.11.1999 wurde zwischen der U-Fraktion und der Klägerin zudem ein Briefabholfachvertrag geschlossen, der auch gegenwärtig noch von der Beklagten zu 1 genutzt wird.
Das Konto wurde bis ins Jahr 2009 durchgängig über alle Wahlperioden hinweg von den jeweiligen U-Ratsfraktionen genutzt. Vor der Kommunalwahl im Jahr 2009 hatten zuletzt Herr G und Herr Y, der Kassierer der damaligen Fraktion, Kontovollmacht. Von Oktober 2006 bis Oktober 2009 wurden von dem Konto Barabhebungen in einer Größenordnung von ca. 50.000,- € getätigt, für die in den Büchern der damaligen Fraktion keine Belege aufzufinden sind.
Nach den Kommunalwahlen vom ##.08.2009 trat am ##.10.2009 erstmals die neu gewählte Ratsfraktion, die Beklagte zu 1, zu einer Sitzung zusammen und wählte ihren Vorstand. Dabei wählte sie den Beklagten zu 2 zum Fraktionsvorsitzenden und den Beklagten zu 3 zum Kassierer.
Am ##.10.2009 fand die Geschäftsübergabe von der alten auf die neue Fraktion statt. Dabei wurden die Fraktionsunterlagen vom Kassierer der alten Fraktion, Herrn Y, an die neue Fraktion übergeben.
Am ##.10.2009 suchte der Beklagte zu 3 die Geschäftsräume der Klägerin auf und legte das Protokoll der Sitzung vom ##.10.2009 vor, in der die Wahl des Fraktionsvorstands erfolgt war. Zudem unterzeichnete der Beklagte zu 3 ein so überschriebenes "Ticket: Vollmachten-Regelung" (K #), in dem unter dem Punkt 1. "Erteilung einer Vollmacht" die Beklagten zu 2 und 3 genannt werden und unter dem Punkt 2. "Löschung einer Vollmacht" die Herren Y und G.
Die Beklagten zu 2 und zu 3 forderten Anfang November 2009 für die vorhergehende Wahlperiode - im genauen Umfang umstrittene - Ersatzbelege für das streitbefangene Konto an. Dem Konto wurde dafür am ##.11.2009 eine Pauschalgebühr von 60,- € belastet.
Am ##.11.2009 richtete der Beklagte zu 3) bei der Klägerin ein neues Fraktionskonto mit der Kontonummer ... ein, welches fortan von der Fraktion genutzt wurde.
Für die Zeit ab dem ##.10.2009 sind auf dem streitgegenständlichen Konto noch nachfolgend aufgeführte Buchungen zu verzeichnen:
##.10.09 |
Überwsg. RG Nr. ###/###### |
B EV |
- 23,80 |
##.10.09 |
Überwsg. RG ###### |
S V |
- 117,27 |
##.10.09 |
Last.-ME Steuernr. ###/####/#### Lohnsteuer Sept. 09 |
Finanzamt W |
- 400,01 |
##.10.09 |
Auszahlg. |
-- |
- 200,00 |
##.10.09 |
Last.ME T |
X GmbH |
- 37,57 |
##.10.09 |
Überwsg. VWL L Oktober 2009 |
L |
- 40,00 |
##.10.09 |
Überwsg. Abschlag 10 12 Gratifikation |
L |
- 500,00 |
##.10.09 |
Überwsg. Gehalt L Oktober 2009 |
L |
- 785,96 |
##.10.09 |
Last.-ME Beiträge 10/09 $&- ###### |
Z Krankenkasse |
- 639,28 |
##.11.09 |
Last.-ME Zahlbeleg ############ |
Deutsche U |
- 18,79 |
##.11.09 |
Rckl.m.D. Zahlbeleg ############ Mangels Deckung |
Deutsche U |
+ 18,79 |
##.11.09 |
Gutschr. Erstattung Handy 11/06 bis 10/09 gem. Vereinbarung T |
von T |
+ 1349,88 |
##.11.09 |
Ersatzbel. Herauss. Beleg/Kopie je Bel |
-- |
- 60,00 |
##.11.09 |
Last.-ME Steuernr. ###/####/#### Lohnsteuer Okt. 09 |
FA W |
- 400,01 |
##.11.09 |
Last.-ME Zahlbeleg ############ |
Deutsche U AG |
- 24,74 |
##.12.09 |
Zins/Ktf. |
|
- 319,81 |
##.02.10 |
Gebühren Abholfach |
|
- 36,00 |
##.02.10 |
Storno Gebühren Abholfach |
|
+ 36,00 |
##.03.10 |
Zins/Ktf. |
|
- 327,63 |
##.06.10 |
Zins/Ktf. |
|
- 338,04 |
Der Endsaldo zum ##.06.2010 betrug -10.332,56 €.
Bereits mit Schreiben vom ##.05.2010 bat die Klägerin die Beklagte zu 1 unter Hinweis darauf, dass das Konto mit Nummer ... seit einigen Monaten umsatzlos geführt werde und ein Sollsaldo von 9.994,52 € aufweise, Vorschläge für eine Rückführung des Darlehens zu machen.
Da keine Rückführung erfolgte, kündigte die Klägerin die Kreditlinie am ##.06.2010 mit Wirkung zum ##.07.2010. Mit Anwaltsschreiben vom ##.10.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) erfolglos auf, den nunmehr bestehenden Sollsaldo von 10.332,56 € bis zum ##.10.2010 auszugleichen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sowohl die neue Ratsfraktion, die Beklagte zu 1, als auch die Beklagten zu 2 und 3 für die Darlehensverbindlichkeiten aus dem streitgegenständlichen Konto haften.
Die Beklagte zu 1 habe die Verbindlichkeiten mit Zustimmung der Klägerin - zumindest konkludent - übernommen. Dies ergebe sich hinreichend daraus, dass der Beklagte zu 3 als Ve...