Tenor
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese noch nicht entschieden ist, werden den Klägerinnen je zu 1/2 auferlegt. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren, Beschlüsse der Hauptversammlung der W. AG vom 04.05.2006 für nichtig zu erklären. Die W. AG (im folgenden W.) ist auf die Beklagte verschmolzen; die Verschmelzung wurde am 06.06.2006 im Handelsregister eingetragen, Am 25.01.2005 veröffentlichten die W. und die Beklagte übereinstimmende Ad-hoc-Mitteilungen zum Stand der Bewertungsarbeiten für die Zwecke der Verschmelzung. Dem Aufsichtsrat der W. gehörten zum Zeitpunkt jener Hauptversammlung 3 Mitglieder des Vorstands der Beklagten an. Von diesen ist Herr Dr. F. noch im Vorstand der Beklagten.
Die Aktien der W. waren wie die der Beklagten Namensaktien. Die Klägerin zu 2. war vor Wirksamwerden der Verschmelzung nicht im Aktienregister der W. eingetragen. Sie ist auch nicht im Aktienregister der Beklagten eingetragen. Die Klägerin zu 1. ist nicht Aktionärin der Beklagten.
An der Hauptversammlung nahm Rechtsanwalt Dr. Y. als Vertreter der Klägerinnen teil. Punkt 3 der Tagesordnung betraf die Entlastung des Vorstands. Dazu stellte Rechtsanwalt Dr. Y. folgende Fragen, wobei nach Darstellung der Beklagten die im folgenden wiedergegebenen Antworten des Vorstands der W. kleine, sich nicht auf den Inhalt der Antwort auswirkende Abweichungen im Wortlaut aufgewiesen haben sollen:
Frage a. „Welche wesentlichen Kennzahlen und Annahmen für das nachhaltige Ergebnis der W. AG sowie der U. AG lagen der Gesellschaft für Zwecke der Unternehmensbewertung nach IDW S 1 am 25. Januar 2005 vor, auf deren Grundlage die Gesellschaft am gleichen Tag mit ihrer Ad Hoc mit- teilte, dass das Umtauschverhältnis bei der geplanten Verschmelzung voraussichtlich zwischen 0,45 und 0,55 liegen würde?”
Frage b. Wie genau verlief der Abstimmungsprozess zwischen der W. AG und der U. AG im Hinblick auf das in der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 veröffentlichte voraussichtliche Umtauschverhältnis? Welche Zahlen wurden in welches Verhältnis gesetzt?
Antwort:
Antwort a. Am 25. Januar 2005 haben sich die Annahmen in einer Weise verdichtet, dass zwischen der W. AG und der U. AG ein gemeinsames Verständnis über die Spanne des Umtauschverhältnisses erzielt wurde. Diese vorläufigen Annahmen dienten als Arbeitshypothese, die unter dem Vorbehalt der anschließenden Bewertung stand. Endgültige Annahmen standen noch nicht fest, vielmehr war eine weitere Abstimmung im Verlauf der Bewertung der beteiligten Konzerne erforderlich. Diese Bewertung war am 8. März 2006 abgeschlossen und führte zu dem Schluss, dass die vorläufigen Annahmen vom 25. Januar 2005 zutreffend waren.
Antwort b. Entsprechend der Grundsatzvereinbarung zwischen der W. und der Z. wurden wechselseitige Due Diligence sowie Interviews mit der Geschäftsleitung der Unternehmen durchgeführt. Die Anwälte und Berater von W. und der Z. (einschließlich I.O., F.P. und Q.) prüften und bewerteten die Unterlagen. Die Divisionsplanung wurde plausibilisiert. Nach der Durchführung dieser Bewertung wurde beraten. Der Prozess wurde im Dezember 2004 eingeleitet und führte zu den Annahmen, die der Veröffentlichung der Ad Hoc Mitteilung vom 25. Januar 2005 zugrunde lagen.
Rechtsanwalt Dr. Y. stellte in der 2. Fragerunde folgende Fragen:
Frage c. Welche Kapitalisierungszinssätze veranschlagte die Gesellschaft für die W. AG und die U. AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne?
Frage d. Welche Basiszinssätze veranschlagte die Gesellschaft für die W. AG und die U. AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne?
Frage e. Welche Marktrisikoprämie veranschlagte die Gesellschaft für die W. AG und die U. AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne?
Frage f. Welchen Beta Faktor veranschlagte die Gesellschaft für die W. AG und die U. AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne?
Frage g. Welche Kennzahlen aus der Planung 2005E bis 2014E einschließlich Umsatzerlöse, EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Ausschüttungsquote, Verschuldungsgrad veranschlagte die Gesellschaft für die W. AG und die U. AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne?
Frage h. Welche Annahmen für das nachhaltige Ergebnis für die Jahre 2015 ff einschließlich EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Verschuldungsgrad und Wachstumsrate veranschlagte die Gesellschaft für die W. AG und die U. AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraus- sichtlichen Umtauschspanne?
Antwort:
Antwort c – h. Wie bereits gesagt, waren die Grundannahmen für die Bewertung am 25. Januar 2005 noch nicht endgültig...