Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch einen Mitgesellschafter aus einem Dritt(gläubiger)anspruch gesellschaftsvertragliche Rücksichtnahme- und Treuepflicht

 

Normenkette

BGB § 488 Abs. 1 S. 2; HGB §§ 110, 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 S. 2, Abs. 5

 

Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus Kommanditistenhaftung geltend.

Der Beklagte ist mit einer Einlage von 50.000,00 DEM (25.564,59 EUR) als Kommanditist an der Erste F KG G & T2 (GmbH & Co [im Folgenden: Nebenintervenientin]) beteiligt. Bei dieser handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der eine Immobilie in der Tstraße # in ##### C3 hält. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die C2 AG (im Folgenden: Klägerin), war gemeinsam mit der W GmbH & Co KG Initiatorin der Nebenintervenientin. Die Klägerin selbst ist außerdem Gründungskommanditistin der Nebenintervenientin mit einer Einlage von 100.000,00 DEM (51.129,19 EUR). Zugleich ist sie über eine 100%ige Tochtergesellschaft, die C mbH, zu 50% an der Komplementärin der Nebenintervenientin, an der F2gesellschaft mbH", beteiligt. Diese ist ihrerseits seit dem Jahr 2002 - nach dem Ausscheiden der vormaligen Komplementäre, der Herren G und T2 - persönlich haftende Gesellschafterin der Nebenintervenientin, jedoch durch Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung der Nebenintervenientin ausgeschlossen; die Geschäftsführung wird seit 2002 durch deren geschäftsführende Kommanditistin, die als Zeugin benannte Rechtsanwältin Q, ausgeübt.

Die Nebenintervenientin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. September 1993 - UR-Nr. S###/#### - das Fondsobjekt, ein zu diesem Zeitpunkt bereits an die Investitionsbank des Landes C3 vermietetes Geschäftshaus in der Tstraße # in C3-X. Zur Zwischenfinanzierung des Erwerbs des Fondsobjektes und der anfallenden Nebenkosten gewährte die Klägerin der Nebenintervenientin mit Kreditvereinbarung vom 15./20. September 1993 (vgl. Anl. K #) einen Buchkredit in Höhe von 200.000.000,00 DEM, die Endfinanzierung erfolgte durch Kreditvereinbarung vom 15. November/2. Dezember 1993 (vgl. Anl. K #), die bis zum 15. November 2003 befristet war. Nach Rückführung eines Teils der hieraus folgenden Kreditverbindlichkeiten durch planmäßige Tilgung bis zum 15. November 2003 und durch eine Sondertilgung am 15. Juni 2004, schlossen die Klägerin und die Nebenintervenientin am 22. März/15. Juni 2004 eine Kreditvereinbarung über ein Darlehen von 35.000.000,00 EUR, das der Teilablösung des Kredits aus der Vereinbarung vom 15. November/2. Dezember 1993 dienen sollte. Diese bis zum 15. November 2013 befristete Vereinbarung sieht neben Zinsen in Höhe von 4,5% p.a. "fest bis zum 15.11.2013" eine vierteljährlich zum Quartalsende vorzunehmende Abrechnung vor. Zugleich beinhaltet sie die Bereitschaft der Klägerin, "die Zinsen des Darlehens bis zu einer Vermietung der Fondsimmobilie, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, also bis zum 15.11.2005 unter Verzicht auf Zinseszinsen zu stunden". Außerdem erklärte die Klägerin, sie werde "eine evtl. erforderlich werdende Verlängerung der Stundungsfrist zu gegebener Zeit wohlwollend prüfen, sofern die Fondsimmobilie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht kostendeckend vermietet werden konnte" (vgl. Anl. K #); mit der Vereinbarung verband die Klägerin eine Rangrücktrittserklärung (vgl. Anl. K #). Durch Vereinbarung vom 13. Mai/15. Juni 2004 wurde die Umstellung der Zinsberechnung über einen variablen Zinssatz wie folgt vereinbart (vgl. Anl. K #):

"...wir ... gewähren das Darlehen zu folgenden Kreditkosten:

3-Monats-EURIBOR zuzüglich 0,5% p.a.

Stichtage: 02.01.; 02.04.; 02.07.; 02.10.;

(per 02.04.04 somit 2,53% p.a.)

... Die übrigen Bedingungen unseres Darlehensangebotes vom 22.03.04 müssen dagegen unverändert bleiben."

In den nachfolgenden Jahren leistete die Nebenintervenientin Zahlungen auf die Darlehensforderung, die sich ausweislich eines Schreibens der Klägerin vom 7. September 2011 zum 31. August 2011 auf 25.113.725,48 EUR belief (vgl. Anl. K ##); zu der in diesem Schreiben auf 8.231.183,01 EUR bezifferten Zinsforderung heißt es wie folgt:

"... Unsere Forderung per 31.08.2011 beträgt somit:

Hauptforderung

25.113.725,48

Zinsen auf Hauptforderung per 31.08.2011

8.302.252,58

Zahlungen auf Zinsen

71.069,57

Zinsforderung per 31.08.2011

8.231.183,01

Dies vorausgeschickt setzen wir die vereinbarte Regeltilgung weiterhin, zunächst bis zum 30.11.2011 aus. ...

Mit Schreiben vom 16.12.2010 hatten wir bereits einen Zinsbetrag von € 650.000,00 b.a.w. gestundet....

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