Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, an welchen die streitgegenständlichen Ansprüche vor Beginn des Rechtsstreits von … (i.F. …) abgetreten waren, ehe sie von ihm während des Prozesses rückabgetreten wurden, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher Schlechterfüllung ihm übertragener Aufgaben im Rahmen humanitärer Hilfsprogramme in Anspruch. Dem liegt zugrunde:
Der Beklagte war vom 01.03.84 bis zum 31.12.92 bei … zunächst als entwicklungspolitischer Referent beschäftigt und wurde mit Wirkung vom 12.02.86 zum stellvertretenden und mit Wirkung vom 01.10.92 zum zweiten Geschäftsführer von … ernannt.
Nach vorhergehender Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch … schlossen der Beklagte und … im Rahmen eines diesbezüglichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, der u. a. eine Freistellung des Beklagten ab dem 01.10.92 beinhaltete. Weiterhin einigte man sich vergleichsweise auf eine Weitervergütung bis zum 31.12.92 sowie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 55.000,– DM sowie die Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses. Dieses wurde am 07.09.93 erteilt. Am 11.05.93 wurde die Erteilung des Arbeitszeugnisses durch … noch mit dem Hinweis verweigert, daß dieses erst dann ausgestellt werde, wenn keine Regreßansprüche bestünden. Auf die Anlage K 2, Bl. 14 der Akten, B 1, Bl. 106 der Akten sowie die Beiakte des Arbeitsgerichts … …, wird Bezug genommen.
… nimmt für bestimmte gemeinnützige Zwecke öffentliche Mittel in Anspruch und hat diese entsprechend den Zuwendungsbestimmungen innerhalb bestimmter Fristen zu verwenden.
Für die Durchführung der Hilfsprogramme waren während der Zeit des Beklagten als zweitem Geschäftsführer neben ihm vier weitere Mitarbeiter mit der Konzeption, Organisation und Abwicklung von Hilfsprogrammen in …, und … beschäftigt. Der Beklagte bat den Vorstandsvorsitzenden von … mehrmals um personelle Verstärkung. Dies wurde auch vor der Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten zugesagt, allerdings nicht eingehalten. Nach Ausscheiden des Beklagten wurden mit der Projektarbeit bei verringerten Projektaktivitäten elf Personen beschäftigt.
… führte u. a. ein … Programm durch. Er hatte im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft Güter und Nahrungsmittel in der … zu verteilen. Er hatte dafür zu sorgen, daß für die betreffenden Güter und Nahrungsmittel der zuständigen EG-Kommission rechtzeitig die geforderten Verwendungsnachweise vorgelegt wurden. Auf die Anlage K 3, Bl. 15, 16 der Akten wird Bezug genommen. Der Kläger hatte im Rahmen des …-Programmes Banksicherheiten in Höhe von insgesamt 23 Mio. DM hinterlegt.
Der Beklagte hatte die Aufgabe, Hilfsprogramme leitend durchzuführen. Im Rahmen des …-Programmes oblagen dem Beklagten der organisatorische Ablauf des Programmes sowie alle Beziehungen zur EG. Dem Beklagten waren die Vergabemodalitäten bekannt.
… wies den beklagten seit Beginn des …-Programmes häufiger auf die Notwendigkeit, im Laufe der Verteilung der Hilfsgüter die erforderlichen Belege vorzubereiten und der zuständigen EG-Kommission vorzulegen, hin und wies ihn im Mai 1992 an, alle Verwendungsnachweise, deren Einreichungsfrist bereits verstrichen war, bis zum 15.06.92 fertigzustellen und den öffentlichen Zuwendungsgebern zuzusenden.
Am 08.06.92 fand vor Ort im …-Büro eine Prüfung der Nahrungsmittelverteilung im Rahmen des …projektes durch eine Prüfgruppe der zuständigen EG-Kommission statt. Während der Prüfung befand sich lediglich ein Mitarbeiter von … im Büro. Die anderen Mitarbeiter befanden sich im Urlaub.
Die EG-Kommission äußerte mit Schreiben vom 26.06.92, das bei … am 02.07.92 einging, Unzufriedenheit über die Ergebnisse der Prüfung und teilte … mit, daß aufgrund des Besuchs im … Büro zunächst einmal die Freigabe der Banksicherheiten gesperrt worden sei und die Zuweisung von 1,8 Mio. DM für die Erstattung von Transportkosten ebenfalls gesperrt würde. In der Vorstandssitzung vom 07.07.92 erklärte der Beklagte, daß die inzwischen der EG zugesandten Verwendungsnachweise zu Rückfragen seitens der zuständigen Kommission keinerlei Anlaß geboten habe und offenbar akzeptiert würden. Auf die Anlage K 4, Bl. 17 der Akten wird Bezug genommen.
Ab dem 17.07.92 hielten sich die Mitarbeiter des … Büros des Klägers … und … und ab dem 23.07.92 auch der Mitarbeiter … im … Büro auf, um auf Anordnung des …-Vorstandes auf der Basis der verfügbaren Fotokopien von Belegen die gesamte Abwicklung des … projektes nachzuvollziehen. Dadurch entstanden Kosten i. H. v. 23.047,06 DM. Auf die Anlage K 8, Bl. 24 der Akten wird Bezug genommen.
Infolge der Mitteilung der EG vom 26.06.92 fand am 20.07.92 ein Klärungsgespräch zwischen Vertretern der zuständigen EG-Kommission und dem Kläger statt.
Der Vorstandsvorsitzende wies nach der Besprechung mit der EG alle Mitarbeiter an, unter Leitung des Beklagten eine Innenrevision durchzuführen, ...