Normenkette
BGB § 280
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1686,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 1. zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 1. zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1. ist bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert. Der Kläger begab sich am 03.06.2011 gegen 15:30 Uhr wegen akuter Beschwerden in Begleitung seiner Frau in das von der Beklagten zu 1. betriebene Krankenhaus St. F. Dort fand in den Ambulanzräumen eine eingehende Untersuchung durch die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., die Zeugin Dr. H, statt, bei der zunächst die Ehefrau des Klägers anwesend war. Für weitere Untersuchungen wurde der Kläger von der Zeugin Dr. H aufgefordert, sämtliche am Körper getragene metallische Gegenstände abzulegen. Ob der Kläger eine Goldkette trug und diese ihm von der Zeugin Dr. H abgenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig brachte die Zeugin Dr. H den Kläger anschließend im Rollstuhl zur Röntgenabteilung und meldete ihn dort - während er vor der Abteilung wartete - bei der Zeugin L, einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., an. Die Zeugin L fragte den Kläger vor der Untersuchung erneut nach metallischen Gegenständen; der Kläger verwies darauf, solche bereits abgelegt zu haben. Nach Abschluss der Untersuchung wurde er stationär aufgenommen, ohne dass er sich nach dem Verbleib der Goldkette erkundigte. Am 05.06.2011 forderte er seine Frau auf, ihm die Kette mitzubringen. Seine Frau teilte ihm jedoch mit, dass sie die Kette nicht erhalten hatte. Bei seiner Entlassung am 07.06.2011 überprüfte der Kläger den von ihm genutzten Bereich des Krankenzimmers auf ihm gehörende Gegenstände. Der Kläger wandte sich noch im Juni 2011 an die Beklagten und forderte Schadensersatz. Am 24.10.2011 erstellte der Klägervertreter eine Rechnung über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro für die Rechtsschutzversicherung des Klägers. Mit Schreiben vom 06.12.2011 bat die Rechtsschutzversicherung den Kläger, diese Kosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in das Klageverfahren einzubeziehen.
Der Kläger behauptet, er habe am Tag der Aufnahme eine Goldkette getragen, die ihm von der Zeugin Dr. H abgenommen worden sei. Er sei damals davon ausgegangen, dass die Kette an seine Ehefrau weitergegeben worden sei, die er noch im Untersuchungsraum wähnte. Unstreitig hatte seine Ehefrau den Raum aber bereits verlassen, als der Kläger zum Ablegen metallischer Gegenstände aufgefordert wurde. Der Kläger behauptet weiter, weder er noch seine Frau hätten die Kette zurückerhalten. Die Kette sei aus 585-er Gelbgold und 4,5 mm mal 57 bis 58 cm groß, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten; ihr Wert betrage 5100 Euro.
Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1. am 31.03.2012, der Beklagten zu 2. am 02.04.2012 zugestellt worden; die Klageerweiterung erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2012.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
als Gesamtschuldner an ihn € 5.100,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 546,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie klageerweiternd, einen Betrag in Höhe von € 25,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, abgelegte metallische Gegenstände würden routinemäßig unmittelbar nach der Untersuchung zurückgegeben. Eine Kette wie die von dem Kläger beschriebene koste gebraucht allenfalls 1600 Euro.
Die Beklagte zu 2. ist der Ansicht, dass gegen sie in keinem Fall ein Direktanspruch des Klägers bestehe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T, Ehefrau des Klägers, und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug gen...