Entscheidungsstichwort (Thema)
sexueller Missbrauch eines Kindes
Verfahrensgang
StA Bonn (Aktenzeichen 71 Js 101/03) |
Nachgehend
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Er tragt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen.
– §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 52, 53, 54 StGB –
Tatbestand
I.
Der heute 60 Jahre alte Angeklagte wurde am … in … geboren. Sein Vater ließ sich schon bald von der leiblichen Mutter des Angeklagten scheiden. Aus der Verbindung seiner Eltern hat der Angeklagte noch eine Schwester. Zusammen mit ihr verbrachte er die ersten Jahre seiner Kindheit in einem Heim, da seine leibliche Mutter nach der Trennung von seinem Vater nicht in der Lage war, die Kinder zu versorgen. Hier absolvierte er auch sein erstes Schuljahr.
1949 wurden er und seine Schwester von der neuen Ehefrau seines Vaters in ihren Haushalt in Königswinter aufgenommen. Dort lebte er zusammen mit vier weiteren Kindern, die seine Stiefmutter mit in die Verbindung zu seinem leiblichen Vater eingebracht hatte. Dieser befand sich noch bis zum Jahre 1951 in Kriegsgefangenschaft.
Der Angeklagte wurde in die 2. Klasse der Volksschule in Königswinter eingeschult. In der Schule kam er gut zurecht, indessen gestaltete sich sein Verhältnis zur Stiefmutter als schwierig. Wenn er seine leibliche Mutter besucht hatte, die ebenfalls in Königswinter wohnhaft war, wurde er von seiner Stiefmutter – die diese Besuche missbilligte regelmäßig geschlagen.
Nachdem er 1957 die Volksschule beendet hatte, nahm er zunächst Aushilfsarbeiten an, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. So war er etwa für ein halbes Jahr bei einer Papierfabrik in Oberkassel beschäftigt; ein weiteres halbes Jahr arbeitete er bei der Firma … in Königswinter an einem Hochofen.
Schließlich heuerte er als Schiffsjunge auf einem Binnenschiff an. Während der nun folgenden 18-jährigen Tätigkeit auf diesen Schiffen stieg er vom Schiffsjungen über den Status eines Matrosen bis zum Steuermann auf.
Im Jahre 1968 lernte der Angeklagte seine Ehefrau kennen, die zu diesem Zeitpunkt noch mit einem anderen Mann verheiratet war. In der Folgezeit bezog er mit ihr eine gemeinsame Wohnung im Hause ihrer Eltern in Oberdollendorf. Zeitweise fuhr sie auch auf den Binnenschiffen mit, auf denen der Angeklagte eingesetzt war.
Im Jahre 1970 wurde eine gemeinsame Tochter geboren, die Zeugin …, geborene … 1973 nahm man sich schließlich eine gemeinsame Wohnung in Bad Honnef. 1975 schloss der Angeklagte die Ehe mit seiner Lebensgefährtin, nachdem diese sich von ihrem ersten Ehemann hatte scheiden lassen.
Seit 1978 ist der Angeklagte als Kraftfahrer tätig. Nachdem er zunächst auf Vermittlung seines Schwiegervaters für ca. 5 Jahre bei der Firma … in Bonn gearbeitet hatte, wechselte er zu einer Spedition in Bad Honnef und ist seit Ende 1985 bei der Firma … in Bornheim beschäftigt.
Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er als Fahrer eines Lkw im Kurz- und Mittelstreckenverkehr eingesetzt.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Entscheidungsgründe
II.
Vorgeschichte der Taten:
Im Jahre 1970 wurde die Tochter des Angeklagten, die Zeugin …, geboren. Da ihre Mutter zu dieser Zeit noch nicht mit dem Angeklagten verheiratet war und den Namen ihres ersten Ehemannes führte, erhielt die Zeugin den Nachnamen … Die Erziehung … erwies sich als schwierig. Nachdem ihre Eltern mit dem Kind schließlich nicht mehr zurecht gekommen waren, wurde sie im Alter von 15 Jahren in einem Heim im Bereich des Jugendamtes in Ahrweiler untergebracht. Hier wurde sie von der Zeugin … betreut, einer Mitarbeiterin des Jugendamtes in Ahrweiler.
Die Zeugin … heiratete früh. Aus ihrer Ehe mit … gingen zwei Töchter hervor, die am 23.10.1989 geborene … – Geschädigte dieses Verfahrens – sowie die im Jahre 1992 geborene …. Die Ehe der Zeugin war von häufigen Auseinandersetzungen geprägt. Vor diesem Hintergrund sprach sie auch vermehrt dem Alkohol zu. Die schwierige Situation innerhalb der Familie führte schließlich auch zu Interventionen des Jugendamtes in Ahrweiler, welches etwa im Jahre 2001 eine sozialpädagogische Familienhilfe anbot. Schließlich trennten sich … und ….
Die Geschädigte wohnte nach der Trennung – zusammen mit ihrer Schwester … – weiterhin bei ihrer Mutter. Sie hielt guten Kontakt zu ihren Großeltern, dem Angeklagten und seiner Ehefrau. So verbrachte sie häufig die Sommerferien dort. Auch … hielt sich regelmäßig in den Ferien bei den Großeltern auf.
Eigentliches Tatgeschehen:
Auch im Jahre 2001 verbrachte die zu diesem Zeitpunkt 11-jährige Geschädigte … die erste Hälfte der Sommerferien bei dem Angekla...