Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung zwischen Wohnungssuchendem und Lebensgefährte des formellen Mieters
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Eine Abstandsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Vertragspartner des Wohnungssuchenden wie ein Mieter oder als Lebensgefährte des formellen Mieters in der Wohnung lebt und die Abstandssumme dem formellen Mieter zukommen soll.
Die Abstandsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden darüber, daß eine vom bisherigen Mieter für die frühere Wohnungsvermittlung gezahlte Maklerprovision diesem vom Wohnungssuchenden erstattet wird, ist mangels Gegenleistung bei freiwilligem Auszug des bisherigen Mieters unwirksam (entgegen AG Dortmund, 1996-02-27, 125 C 14250/95, WuM 1997, 54).
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.01.1997 (2 C 265/96) wird zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers ist zurückgenommen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) 87 %, der Kläger 13 %.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (Haupt-)Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 5.000,00 DM nebst (Prozeß-)Zinsen verurteilt. Denn dem Kläger steht aus eigenem bzw. abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung von 5.000,00 DM aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und dem Beklagten zu 1) vom 10./12.04.1995 ist nämlich gemäß §§ 4 a Abs. 1 WoVermittG, 139 BGB unwirksam, soweit hierdurch die Verpflichtung zur Zahlung von "Maklerprovision" in Höhe von 5.000,00 DM begründet worden ist. Nach § 4 a Abs. 1 WoVermittG sind Vereinbarungen, die den Wohnungssuchenden verpflichten, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, unwirksam. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen (Teil-)Zahlung gegeben.
Zwar war formell die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1) die Zeugin ..., Vormieterin des vom Kläger und seiner Ehefrau angemieteten Objekts ... in ..., weil unstreitig allein sie den Mietvertrag mit dem Vermieter unterzeichnet hatte. Der Beklagte zu 1) hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 07.01.1997 eingeräumt, daß "wir" -- gemeint waren damit er und Frau ... -- beim Auszug der Zeugin bereits vier oder fünf Monate in dem Haus in ... "lebten". Unstreitig ist auch, daß die Beklagte zu 2), für welche der Beklagte zu 1) nach seinem -- insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden Handelsregisterauszug vom Kläger letztlich nicht mehr in Abrede gestellten -- Vortrag (nur) freiberuflich tätig ist, unter der Anschrift ... im Telefonbuch von ... eingetragen war, wobei entgegen der -- ohnehin nicht näher erläuterten -- erstinstanzlichen Darstellung der Beklagten nicht nachvollziehbar ist, wie es zu einer solchen Eintragung "versehentlich" gekommen sein sollte. Darüber hinaus sind die Beklagten dem Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sich im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl als Mieter ausgegeben und er sei auch im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer aufgeführt, nicht entgegengetreten. Ob die vorgenannten Umstände ausreichen, in dem Beklagten zu 1) unabhängig vom Inhalt des schriftlichen Mietvertrags den damaligen (Mit-)Mieter oder zumindest den Untermieter des Objekts zu sehen, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Jedenfalls gebieten Sinn und Zweck der auf den Schutz des Nachmieters abzielenden Bestimmung des § 4 a WoVermittG, entweder in dem Mieterbegriff auch solche Fälle einzubeziehen, in denen -- wie hier -- die fragliche Vereinbarung von einer Person abgeschlossen wird, welche letztlich "wie ein Mieter" als Lebenspartner des "formellen" Mieters mit in der Wohnung lebt, die vereinbarte Abstandszahlung aber dem "formellen" Mieter zukommen soll, oder die Vorschrift ist auf derartige Konstellationen zumindest entsprechend anzuwenden. Denn ansonsten könnte die Anwendbarkeit der Norm dadurch umgangen werden, daß nicht der "formelle" Mieter selbst, sondern -- zu seinen Gunsten -- der gemeinsam mit ihm in der Wohnung lebende Partner die Entgeltabrede mit dem Nachfolgemieter trifft.
Es kann auch offen bleiben, ob die in Rede stehende Zahlung eine Maklerprovision war, welche der Beklagte zu 1) für die eigene Vermittlungstätigkeit verlangte (so der Vortrag des Klägers, für welchen der Text des Schreibens vom 10.04.1995 streitet), oder ob es sich lediglich um die Erstattung derjenigen Courtage handelte, welche Frau ... ihrerseits bei der Anmietung des Objekts Ende 1994 hatte zahlen müssen (so die Behauptung des Beklagten zu 1), für welche der Wortlaut der Rechnung vom 26.09.1995 spricht). Denn im letztgenannten Falle läg...