Verfahrensgang
AG Siegburg (Urteil vom 07.11.1991; Aktenzeichen 4 G 378/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 07.11.1991 (– 4 C 378/91 –) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
– ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolge
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht aufgrund des Schreibens vom 27.03.1991 gemäß § 2 MHG die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Kaltmiete von 699,– DM auf 908,70 DM ab dem 01.07.1991 von den Beklagten verlangen.
Wie der Kläger zu Recht meint, steht dem Mieterhöhungsverlangen nicht die im Mietvertrag getroffene Staffelmietvereinbarung (§ 10 Abs. 2 MHG) entgegen, wonach sich der Mietzins ab Beginn des fünften Mietjahres, d.h. ab dem 01.01.1990, um 28,– DM/mtl. erhöhen sollte, entgegen. Diese Vereinbarung ist nämlich unwirksam, weil die Angabe lediglich des Betrages, um den die Miete sich erhöhen soll, nicht genügt, sondern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 MHG der erhöhte Mietzins betragsmäßig ausgewiesen sein muß, was vorliegend im Mietvertrag nicht geschehen ist (vergl. hierzu Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Anm. III, Rdn. 433 f., OLG Braunschweig in WM 1985, S. 213; OLG Karlsruhe in WM 1990, S. 9 f.).
Durch die Zahlung der um 28,– DM erhöhten Miete ab dem 01.01.1991 ist die Staffelmietvereinbarung auch nicht wirksam geworden (vergl. LG Braunschweig in WM 1990, S. 159).
Der Kläger ist gleichwohl gehindert, gem. § 2 MHG Zustimmung zu einer den – von den Beklagten bereits freiwillig gezahlten – Betrag von 28,– DM übersteigenden Mieterhöhung mit Wirkung vom 01.07.1991 zu verlangen, da die Mieterhöhung insoweit durch Vereinbarung i. S. von § 1 S. 3 MHG ausgeschlossen ist. Als solche Vereinbarung ist die – als Staffelmietzinsvereinbarung zu Gunsten des Klägers zwar unwirksame – vertragliche Abede zu bewerten, daß der Mietzins sich mit Beginn des 5. Mietjahres um 28,– DM, mit Beginn des 7. Mietjahres um 19,– DM monatlich erhöhen sollte. Der Umstand, daß diese Vereinbarung als Staffelmietzinsvereinbarung zu Gunsten des Vermieters unwirksam ist, steht ihrer Bewertung als Vereinbarung i. S. von § 1 Satz 3 MHG zu Gunsten des Mieters nicht entgegen, da sie jedenfalls deutlich macht, daß ungeachtet eines weiteren Anstiegs der ortsüblichen Miete (§ 2 MHG) eine Mieterhöhung auf mehr als 28,– DM ab Beginn des 5. Mietjahres (01.01.1990) und auf weitere 19,– DM ab 01.01.1992 vereinbarungsgemäß nicht erfolgen sollte. Eine solche Vereinbarung ist zu Gunsten der Beklagten wirksam, da § 10 MHG ein Abweichen von den Vorschriften des MHG nur zu Lasten des Mieters verbietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 2.516,40 DM
Unterschriften
Kramp, Riehl, Boelke
Fundstellen