Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der T GmbH wegen Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung im Jahre 2008 und 2009 in Anspruch.
Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung die gesetzliche Aufgabe der Überwachung und Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die bei ihr Krankenversicherten gemäß §§ 28 h Abs. 1 Satz 2, 28 i SGB IV. Nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche sind nach § 28 h Abs. 1 Satz 3 SGB IV von ihr geltend zu machen und einzuziehen.
Der Beklagte war seit dem 01.06.2005 bei der T GmbH tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 01.06.2005 heißt es in „§ 2 Tätigkeit” u. a.:
„1.
Der Arbeitnehmer wird angestellt als Justitiar. Folgender Tätigkeitsbereich wird vereinbart:
Rechtsberatung der kompletten Unternehmensgruppe T3
Vorbereitung und Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten
Vertragsrechtsberatung
Arbeitsrechtsberatung
Schulung im bundesweiten Logistiksystem auf rechtskräftige Zustellung nach ZPO
Rechtsberatung des Qualitätsmanagements
Reklamationsbearbeitung
…”.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 eingereichte Kopie des Arbeitsvertrages (Anlage zum Sitzungsprotokoll, Bl. … ff. d. A.) verwiesen.
Von Februar 2008 bis Oktober 2010 war der Beklagte neben vier weiteren Personen nicht allein vertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer der T GmbH. Die T GmbH stand mit anderen Gesellschaften unter dem Dach der I AG, die einzige Gesellschafterin der T GmbH war. In den Jahren 2008 und 2009 hatte die T GmbH etwa 70 Mitarbeiter.
Über das Vermögen der GmbH wurde am 29.04.2011 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. Unter dem 27.05.2011 erstellte der vom Insolvenzgericht beauftragte vorläufige Insolvenzverwalter einen Bericht. Auf die als Anlage 2 zum klägerischen Schriftsatz vom 24.09.2012 eingereichte Kopie dieses Berichtes wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Nachfolgend wurde über das Vermögen der T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (AG V, … IN …/…).
Für drei bei der T GmbH Beschäftigte und bei der Klägerin Versicherte wurden in den Jahren 2008 und 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 34.961,89 EUR nicht abgeführt. Bei einer der Versicherten entsprachen Fahrgelderstattungen nicht den Anforderungen, Entgelte wurden auf andere Personen übertragen. Bei einem anderen Versicherten wurde der Geldwertvorteil für die Nutzung eines Fahrzeuges nicht korrekt ermittelt; dies war auch bei einem weiteren Versicherten der Fall. Hier kam hinzu, dass der Nachweis der bezahlten Reisekosten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den von der Klägerin als Anlage 1 zur Klageschrift in Kopie eingereichten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.05.2011 inklusive Anlage „Nachweis der Beiträge”.
Gegen den Beklagten sowie weitere Personen leitete die Staatsanwaltschaft V ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld ein (StA V, … Js …/…). Mit Verfügung vom 13.06.2012 stellte sie das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und führte unter anderem aus, ihm könne nach Aktenlage nicht nachgewiesen werden, an Vergehen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr sei der Beklagte nach seinen Erklärungen als Justitiar der Firma T GmbH ausschließlich mit dem Bereich Rechtliche Angelegenheiten befasst und aufgrund einer Nachtragsvereinbarung zur Geschäftsordnung vom 01.01.2008 in seiner Entscheidungsbefugnis beschränkt gewesen. Auf die Kopie des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft V vom 13.06.2012 (Anlage zur Klageerwiderung) wird verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, als Geschäftsführer der T GmbH hafte der Beklagte persönlich aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung aus Mai 2011 gehe hervor, dass die T GmbH unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Zum Fälligkeitszeitpunkt dieser Beiträge in den Jahren 2008 und 2009 sei die Gesellschaft – so die Behauptung der Klägerin – zahlungsfähig gewesen. Sie meint, der Beklagte, erfülle auch subjektiv die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verletzung des § 266 StGB. Dazu behauptet sie, ihm sei die Pflicht zur Abführung der Versicherungsbeiträge bekannt gewesen, dennoch habe er die Beträge nicht abgeführt. Sie bestreitet, dass aufgrund interner Aufgabenverteilung bzw. einer Vereinbarung mit der Firma I AG der Beklagte für den Bereich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht verantwortlich gewesen sei. Die Wirksamkeit der Nachtragsvereinbarung vom 01.01.2008 werde...