Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Mietvertragskündigung aufgrund Mieteräußerung im Räumungsprozeß. Interessenabwägung bei psychischer Erkrankung des Mieters. Bemessung der Räumungsfrist

 

Orientierungssatz

1. Zur fristlosen Mietvertragskündigung aufgrund Mieteräußerung im Räumungsprozeß.

2. Die Interessen des Vermieters im Rahmen der nach einem Widerspruch des Mieters gegen eine Zweifamilienhauskündigung vorzunehmenden Interessenabwägung sind gegenüber den Mieterinteressen, der an einer schweren psychischen Erkrankung und einer damit verbundenen möglichen Suizidgefahr leidet, schutzwürdiger, wenn der Mieter mögliche erfolgversprechende medizinische Behandlungen ablehnt und keine Therapiebereitschaft zeigt.

3. Im Falle einer für den erkrankten Mieter gemäß ZPO § 721 Abs 1 bewilligten Räumungsfrist sind bei der Fristbemessung die Wartezeiten für den Beginn einer Therapie sowie die Behandlungsdauer zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732494

ZMR 2000, 27

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