Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren nimmt die hiesige Klägerin, die T5 GmbH (im Folgenden: T5 GmbH), die Beklagte auf Zahlung vertraglicher Vergütung im Zusammenhang mit IT-Leistungen für die Software "N" in Anspruch.
In dem bei der Kammer anhängigen gewesenen Parallelverfahren 10 O 53/11 LG Bonn hat die Schwestergesellschaft der Klägerin, die T2 GmbH (im Folgenden: T2 GmbH) von der Beklagten Zahlung von Lizenzgebühren begehrt. Diese Klage ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden.
Unter dem 09./17.04.2001 schloss die Beklagte mit der T2 GmbH einen Rahmenvertrag mit der Nr.########, der ab Dezember 2004 die Nr.########## erhielt, über - seinerzeit - von dieser zu erbringende Beratungs-, Unterstützungs- und Softwareerstellungs- sowie Programmierleistungen. Gemäß § 3 des Vertrages waren Vertragsbestandteil an erster Stelle die Bedingungen der jeweiligen Abrufe bzw. abzuschließenden Einzelverträge. Nach § 19 waren Abrufe schriftlich zu erteilen und ausschließlich durch die vertragsschließende Serviceniederlassung Einkauf, Abteilung Software, der Beklagten in U oder durch ein Tochterunternehmen der Beklagten zulässig, wobei sich die Vertragspartnerin der Beklagten gemäß § 2 verpflichtete, solchen anderen Unternehmen im Rahmen ihrer Kapazitäten die Leistungen zu den gleichen Konditionen wie der Beklagten anzubieten. Ausweislich § 4 berechtigte dieser Rahmenvertrag nicht zur Leistungserbringung, vielmehr musste vor Aufnahme jeglicher Arbeiten dem Auftragnehmer ein rechtsverbindlich unterzeichneter Auftrag vorliegen. In § 5 war bestimmt, dass die T2 GmbH ein Team von qualifizierten Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen hatte, wobei es der Beklagten jederzeit möglich war, den Einsatz bestimmter Mitarbeiter, die ihren Qualitätsansprüchen nicht genügten, "mit Begründung abzulehnen", und wonach ein "Wechsel im Personaleinsatz des Auftragnehmers ...in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers" (bedurfte). § 13 enthielt Regelungen zur konkret vorzunehmenden Abrechnung von Reisekosten, wobei dies in der Folgezeit zunächst auch so praktiziert wurde. Der Vertrag trat am 01.04.2001 in Kraft und lief auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung war mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats zulässig, wobei diese der Schriftform bedurfte. Im Juli 2001 trafen die Vertragsparteien hinsichtlich der vereinbarten Tagessätze im Rahmen der vereinbarten Vergütung eine Nachtragsregelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages einschließlich der Nachtragsregelung wird auf die bei den Akten befindlichen Vertragskopien Bezug genommen (Anlage K5 = Anlage B2).
Kurze Zeit nach dem Rahmenvertrag schlossen die T2 GmbH und die Beklagte unter dem 19./24.07.2001 einen Vertrag mit der Auftragsnummer $##/########. Vertragsgegenstand war zum einen die Überlassung einer Konzernlizenz EBP ("Electronic Business Paper") inklusive 5 Administratorarbeitsplätzen für 210.500,00 € netto, zum anderen die diesbezügliche Softwarepflege und ein Second Level Support für jährlich 17% des Lizenzpreises ab Ablauf der Gewährleistungsfrist. Dieser Vertrag war hinsichtlich der Pflege ab dem 01.01.2003 mit einer Frist von 3 Monaten kündbar (§ 11). Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragskopie in Anlage B3 verwiesen. Mit Schreiben vom 15.11.2005 (Anlage B4) machte die Beklagte von der vorbezeichneten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch.
Nachdem im Jahr 2003 die T5 GmbH gegründet worden war, hatte im Verhältnis zu der Beklagten vereinbarungsgemäß die Lizensierung von N bei der T2 GmbH verbleiben sollen, während die T5 GmbH die Systembetreuung und die damit zusammenhängenden IT-Dienstleistungen übernehmen sollte.
Im Zuge einer teilweisen "Neuordnung ihrer IT-Systemlandschaft" schloss die Beklagte am 19.12.2003/27.01.2004 mit ihrer seinerzeit unter "T GmbH" firmierenden Tochtergesellschaft (im Folgenden: "T") einen weiteren Vertrag als "Dienstvertrag zum Festpreis" mit der Bezeichnung "Leistungsschein Software Wartung für NON-SAP-Leistungen". Gegenstand war die zentrale Wartung und Pflege der Client-Server-Anwendung "N" zum Erstellen und Verteilen CD-gerechter elektronischer Geschäftsbriefe unter N2-Word zur konzernweiten Nutzung, insbesondere die Einpflege von Stammdaten des Konzerns der Beklagten. Daneben waren von T auch sogenannte IT-Infrastrukturleistungen, insbesondere Hardware, geschuldet. Für die von der T geschuldeten Pflege- und Supportleistungen wurde eine monatliche Wartungspauschale in Höhe von 30.000,00 € netto vereinbart. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 01.01. bis 31.12.2004 und war mangels einer schriftlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsdauer mit einer automatischen Verlängerungsklausel um ein Jahr versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf...