Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2013; Aktenzeichen 2 StR 119/13)

 

Tenor

Der Angeklagte ist tateinheitlich des Landfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen.

Der Angeklagte wird verurteilt, aus den aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begangenen Schadensereignissen vom 05.05.2012 gegen 15:30 Uhr in ##### C, Estraße/ F Straße, gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.07.2012 - 555 Js 199/12 P - an den Nebenkläger Herrn T ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 05.10.2012 sowie an die Nebenklägerin Frau N ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 24.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Schadensereignis zu ersetzen, die diesen aus der Tat künftig entstehen, ebenso sämtliche materielle Schäden, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die durch die Adhäsionsanträge entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Urteil ist in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zugesprochenen Schmerzensgeldes vorläufig vollstreckbar.

§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 125 Abs. 1, 125a Nr. 2 und Nr. 3, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52, 74 StGB

 

Gründe

A.

(Prozessuales)

Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

B.

(Lebenslauf)

I.

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

II.

Sein Bundeszentralregisterauszug vom 31.08.2012, der in der Hauptverhandlung verlesen und vom Angeklagten für richtig befunden worden ist, weist eine Eintragung auf:

Danach hat ihm der Landrat des X-Kreises unter dem 21.08.2007 das Ausüben tatsächlicher Gewalt über Waffen und Munition untersagt.

C.

(Feststellungen)

In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

I.

Der Angeklagte nahm am Samstag, dem 05.05.2012, an einer Gegendemonstration zu einer Wahlkampfkundgebung der Partei Q in der Nähe der L-Akademie in C teil.

Die Partei Q hatte dort für den Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr eine Wahlkampfveranstaltung zum Thema "Freiheit statt Islam" angemeldet. Bei entsprechenden Wahlkampfveranstaltungen in anderen Städten hatten die Demonstrationsteilnehmer Mohamed-Karikaturen des Zeichners X gezeigt, auf welchen Mohamed mit einer Bombe samt gezündeter Lunte im Turban zu sehen ist. Auch für diese Veranstaltung hatte Q das Zeigen der Karikaturen angekündigt. Die etwa 30 Teilnehmer der Q-Veranstaltung positionierten sich frühzeitig vor Veranstaltungsbeginn an der Qstraße, in Sichtweite der L-Akademie.

Für den Zeitraum ab 13.00 Uhr hatte der "Rat der Muslime" an der gleichen Örtlichkeit eine Gegenveranstaltung angemeldet. Diese Gegendemonstration wurde etwa 200 Meter entfernt vom Veranstaltungsort der Kundgebung der Partei Q auf dem zwischen E- und Qstraße gelegenen Abschnitt der N2straße durchgeführt. Zwischen den beiden Demonstrationen waren Polizeifahrzeuge abgestellt, welche für die Teilnehmer die Sicht auf die jeweils andere Demonstration versperrten. Für die Redner der Demonstration des "Rates der Muslime" war aber am Demonstrationsort ein erhöhtes Podium aufgebaut worden. Vom Podium aus bestand freie Sicht auf die Demonstration der Partei Q.

Um den geordneten Zugang zu der Veranstaltung des Rates der Muslime zu gewährleisten, richtete die Polizei an der Kreuzung N2straße/Estraße eine Durchlassstelle mit doppelten Absperrgittern ein.

Zur Verdeutlichung der Örtlichkeiten wird auf die Skizze Bl. ### d.A. sowie die Luftbildaufnahme Bl. ### d.A. Bezug genommen.

Bereits gegen 12.00 Uhr versammelten sich etwa 150 bis 200 Personen in Höhe der L-Akademie, Kreuzungsbereich N2straße/Ecke Qstraße, um an der Gegendemonstration des "Rates der Muslime" teilzunehmen. Eine Gruppe von Gegendemonstranten legte dort schon vor Beginn der Wahlkampfveranstaltung der Partei Q Steindepots an, bzw. nahm Steine und Holzlatten auf.

Der Angeklagte traf gegen 14.30 Uhr am Demonstrationsort ein. Er hatte in seinem Wohnort in T2 im Internet von der Q-Veranstaltung und der geplanten Gegendemonstration erfahren. Aus dem Internet hatte er sich einen Flyer mit dem Aufruf zur "Demonstration gegen Mohammad-Karikatur" ausgedruckt. Auf diesem Flyer, den der Angeklagte bei seiner Ankunft bei sich trug, war die Mohamed-Karikatur abgebildet.

L2 führte ein insgesamt ca. 22cm langes Messer mit schwarzem Kunststoffgriff und einer ca. 10cm langen, leicht nach oben gebogenen Wellenschliffklinge mit sich. Wegen des genauen Aussehens des Messers wird auf die Lichtbil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge