Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem bei ihr geführten Konto der Kläger mit der Nummer 0141331900 40.000,00 EUR mit Wertstellung 01.10.2004 gutzuschreiben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagenden Eheleute unterhalten bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto mit der Nummer 1, das in der Filiale A geführt wird. Das Konto wies am Morgen des 01.10.2004 ein Guthaben in Höhe von 45.932,80 EUR auf, das im Wesentlichen aus einer an die Klägerin gezahlten Abfindung stammte.
Von diesem Konto hob ein unbekannter Dritter am 01.10.2004 in H um 9.19 Uhr in der Filiale B, um 9.36 Uhr in der Filiale C, um 9.53 Uhr in der Hauptstelle D und um 10.18 Uhr in der Filiale E Bargeld im Betrag von jeweils 10.000,00 EUR am Schalter ab. Der Bargeldempfänger quittierte die Auszahlungen auf Barauszahlungsbelegen jeweils mit einer angeblich wie hinterlegten Unterschrift. Die Abhebung von 9.36 Uhr wurde als Barauszahlung durch Scheck verbucht, wobei die Kläger zu dem Konto keine Schecks besaßen, die übrigen genannten Abhebungen als Barauszahlung mit Karte. Die Schaltermitarbeiter der Beklagten notierten die zutreffende Personalausweisnummer des Klägers auf den Barauszahlungsbelegen. Die Schaltermitarbeiter der Beklagten können von jeder Filiale aus elektronisch den jeweiligen Kontostand und die Umsätze sowie die Unterschriftskarte des Kontoinhabers abfragen. Von dem Konto wurden am 01.10.2004 um 9.07 Uhr, um 9.45 Uhr und um 10.10 Uhr Kontoauszüge gezogen.
Der Kläger ist beim Institut F beschäftigt und hat in dessen Gebäude in der G-Allee in Bonn im dritten Stockwerk ein Einzelbüro, das wie die Büros der übrigen rund 1.100 Mitarbeiter des Instituts nur mit einer Codekarte zu öffnen und zu verschließen ist. In dem Büro des Klägers befindet sich ein abschließbarer Garderobenschrank, in dem wichtige Geschäftsunterlagen des Klägers liegen. Das Gebäude ist durch einen Pförtnerdienst gegen den unbefugten Zutritt Dritter gesichert. Der Kläger suchte am Morgen des 01.10.2004 gegen 8.20 Uhr während seines Urlaubs das Institut auf, um an einer Dienstbesprechung teilzunehmen. Da er die Codekarte nicht dabei hatte, ließ er sich die Tür zu seinem Büro um 8.33 Uhr durch eine Mitarbeiterin mit deren Codekarte aufschließen. Dort legte er seinen Mantel mit dem darin befindlichen Portemonnaie ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger seinen Mantel im Garderobenschrank seines Büros einschloss. Danach verließ er sein Büro, ließ es unverschlossen und nahm an der in einem anderen Büro stattfindenden Dienstbesprechung teil. Nach der Dienstbesprechung holte er seinen Mantel mit dem darin befindlichen Portemonnaie aus seinem Büro, ließ die Tür zu seinem Büro um 9.31 Uhr von einer anderen Mitarbeiterin mit deren Codekarte verschließen und verließ das Gebäude. Der Garderobenschrank in seinem Büro wies keine Aufbruchspuren auf.
Den Verlust seines Personalausweises bemerkte der Kläger am 12.10.2004, als er eine Flugreise nach I unternehmen wollte. Den Verlust der Sparkassen-Card bemerkte er am 13.10.2004, als er in I Geld vom Automaten abheben wollte. Die Sparkassen-Card ließ der Kläger am 14.10.2004 bei der Beklagten sperren. Nachdem die Klägerin auf einem Kontoauszug vom 23.10.2004 die vier Abhebungen vom 01.10.2004 festgestellt hatte, erstatteten die Kläger am selben Tag Strafanzeige bei der Polizei.
Die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Bedingungen für die Verwendung von Sparkassen-Cards in der Fassung von September 2002 (nachfolgend: AGB) enthalten in Ziffer A.I.6.2 folgende Regelung zur Aufbewahrung der SparkassenCard:
„Die Sparkassen-Card ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich genutzt wird. Insbesondere darf die Sparkassen-Card nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, um z.B. einen Missbrauch im Rahmen des Maestro-Systems zu verhindern. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Sparkassen-Card ist, den in der Geld-Karte gespeicherten Betrag verbrauchen.”
Die Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard an Geldautomaten und automatischen Kassen ist in Ziffer A.III.1.4 AGB wie folgt geregelt:
„Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Sparkassen-Card angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse/Landesbank die danach durch missbräuchliche Verfügung an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstandenen Schäden.
Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden Sc...