Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallersatztarif. Normaltarif. Hinweispflicht
Leitsatz (amtlich)
Der gewerbliche Autovermieter ist verpflichtet, dem Kunden, dem er seinen Unfallersatztarif anbietet, darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auch zum wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten kann.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen 17 C 913/03) |
Tenor
Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 711,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2003 zu zahlen, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 – 17 C 913/03 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 – 17 C 913/03 – als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte zu 40 % und der Kläger zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % desjenigen Betrags abwenden, der für die gegnerische Partei auf Grund dieses Urteils und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 – 17 C 913/03 – vorläufig vollstreckbar ist; dies gilt nicht, wenn die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Soweit zum Nachteil des Klägers erkannt wurde, wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der eine Autovermietung betreibt, verlangt vom Beklagten restlichen Mietzins in Höhe von 1.191,69 EUR aus der Anmietung eines PKW.
Nachdem der Beklagte mit seinem PKW einen Unfall erlitten hatte, mietete er für den Zeitraum vom 28.10.2002, 8:45 Uhr bis zum 05.11.2002, 15:30 Uhr beim Kläger ein Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz C220 CDI für 172,50 EUR pro Tag als Unfallersatzwagen. Im fraglichen Zeitraum bot der Kläger vergleichbare Fahrzeuge außer zu dem mit dem Beklagten vereinbarten Tarif auch zu einem niedrigeren Tarif von 127,99 EUR pro Tag an. Hierauf wies er den Beklagten bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht hin. Unter dem 12.11.2002 stellte der Kläger dem Beklagten für die Vermietung des Fahrzeugs einschließlich einer Zustell- und einer Abholgebühr in Höhe von jeweils 21,55 EUR netto und einschließlich der Umsatzsteuer 1.863,69 EUR in Rechnung. Der Beklagte zahlte hierauf lediglich 672, – EUR. Unter dem 14.10.2003 mahnte der Kläger den Restbetrag in Höhe von 1.191,69 EUR erfolglos an.
Bereits in erster Instanz hat der Beklagte der Klageforderung einredeweise einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Beratungspflichten entgegengehalten. Hierzu hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er – der Kläger – vergleichbare Fahrzeuge außer zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Unfallersatztarif auch zu einem deutlich günstigeren Normaltarif anbiete. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte er – der Beklagte – das Fahrzeug wesentlich günstiger anmieten können.
Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten ungefragt auf die unterhalb des Unfallersatztarifs liegenden Tarife hinzuweisen. Hierzu hat er vorgetragen, der Unfallersatztarif sei mit dem günstigeren Normaltarif nicht vergleichbar. So bestünden bei einem Unfallersatztarif erhöhte Risiken, da beispielsweise nicht von vornherein ersichtlich sei, wie viele Kilometer so ein Fahrzeug gefahren werde. Im Übrigen müsse in allen Gruppen ein Fahrzeug vorgehalten werden, was zu höheren Kosten führe. Des Weiteren seien in den Unfallersatztarifen die Hin- und Abholkosten für die Überführung des Fahrzeugs in die Werkstatt des Kunden und für die dortige Abholung mit berücksichtigt. Schließlich müsse der Kunde bei der Berechnung des Normaltarifs in Vorkasse treten, was der überwiegende Teil der Kunden nicht einsehe.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.191,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2003 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe die restliche Forderung aus der Mietwagenrechnung in voller Höhe zu. Der Kläger hätte den Beklagten zwar auf die Möglichkeit hinweisen müssen, einen Wagen im Rahmen des sogenannten Normaltarifs kostengünstiger anmieten zu können. Der unterlassene Hinweis habe jedoch nicht kausal zu einem Schaden geführt, da es angesichts gewisser Vorteile des Unfallersatztarifs nicht zwingend sei, dass ein Geschädigter bei entsprechender Aufklärung den Normaltarif wähle.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 09.03.2004 zugestellt worden ist, hat dieser am 23.03.2004 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Beklagte meint, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verletzung der Beratungspflicht nicht kausal zu einem Schaden geführt habe. Schon die Rech...