Verfahrensgang
AG Clausthal-Zellerfeld (Urteil vom 21.02.2023; Aktenzeichen 44 C 5/22 (XIII)) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 21.02.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Wert in der Berufungsinstanz: Stufe bis 110.000 EUR.
Tatbestand
A.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin im Wege der Beschlussmängelklage gegen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 3 der Versammlung vom 09.04.2022.
Die Beschlüsse betreffen Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Flachdachabdichtung der Tiefgarage und sehen eine Kostenbeteiligung sämtlicher Eigentümer der Wohnanlage im Verhältnis der Miteigentumsanteile laut Aufteilungsplan vor. Für die Einzelheiten der betreffenden Beschlüsse wird auf die Niederschrift über die Eigentümerversammlung, Blatt 79 ff., Bezug genommen.
Nach § 19 Abs. 4 Buchst. e) der Teilungserklärung (Ablichtung Blatt 14 ff.) werden die Kosten für die Instandhaltung sowie Rücklagen für alle Fälle eventueller Erneuerungen und erforderlicher Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander ausschließlich von den Berechtigten der Einstellplätze im Garagentrakt gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis untereinander nach der Zahl der Einstellplätze (Blatt 41). Über einen solchen Einstellplatz im Garagentrakt verfügt die Klägerin nicht. Sie soll vielmehr erstmalig an entsprechenden Kosten beteiligt werden.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Beschlüsse seien bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil mit ihnen eine erstmalige Kostenbeteiligung unter anderem der Klägerin als Eigentümerin geschaffen werde. Dies sehe auch nach der Neuregelung des § 16 WEG die betreffende Norm nicht vor. Für die Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Bezugnahmen verwiesen, auch für den Vortrag der Parteien und die Anträge in erster Instanz.
Gegen das ihr am 23.02.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 20.03.2023 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 23.05.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines am 19.04.2023 eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten bis zum 23.05.2023 verlängert worden war.
Die Beklagte greift insbesondere die Rechtsauffassung des Amtsgerichts an, durch einen Beschluss könne auch nach der Neuregelung des § 16 WEG eine erstmalige Kostenbeteiligung eines Eigentümers nicht geschaffen werden. Das Amtsgericht habe in diesem Zusammenhang darüber hinaus vollkommen missachtet, dass der Schaden am Garagentrakt durch das übrige Gemeinschaftseigentum verursacht worden sei, unter anderem weil eine Abdichtung des Gründaches, das im Gemeinschaftseigentum steht, nicht vorhanden sei. Die Tiefgarage werde nicht über bauliche Maßnahmen ausreichend vor ablaufendem Regenwasser geschützt. Auch sei die Statik des Garagentraktes für das übrige Gemeinschaftseigentum der GdWE von wesentlicher Bedeutung. Dies rechtfertige es, auch die Klägerin an den Kosten zu beteiligen, selbst wenn sie nicht zu denjenigen Eigentümern gehört, die über einen Einstellplatz im Garagentrakt verfügt, zumal der Garagentrakt auch von den übrigen Wohnungseigentümern genutzt werde.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 21.02.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Claus-thal-Zellerfeld, Aktenzeichen 44 C 5/22 (XIII), die Klage kostenpflichtig abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Das Amtsgericht hat zu Recht die drei angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt. Sie entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil sie jeweils in Abweichung von der Teilungserklärung eine Kostenbeteiligung unter anderem der Klägerin beinhalten, sodass im Beschlusswege eine erstmalige Kostenbeteiligung geschaffen werden soll, für die es auch nach der Neuregelung des § 16 WEG keine Grundlage gibt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden, die unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien zutreffend ist und de...