Entscheidungsstichwort (Thema)
Heizöl als Grundstückszubehör
Leitsatz (amtlich)
In einem fertiggestellten und bewohnten Gebäude ist Heizöl, das sich in den Tanks befindet, als Grundstückszubehör anzusehen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Februar 1989 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.642,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Februar 1988 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des ersten Rechtszuges als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.642,40 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch im Umfang der Klageforderung erworben. Denn die Klägerin hat den Beklagten das Heizöl, dessen Bezahlung sie von ihnen verlangt, verkauft (§ 433 Abs. 2 BGB).
Das ergibt sich aus der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme Vernehmung des Herrn ... als Zeugen).
1. Nach § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör eines Grundstücks erstrecken soll.
In einem fertiggestellten und bewohnten Gebäude ist Heizöl, das sich in den Tanks befindet, als Grundstückszubehör anzusehen (vgl. RGZ 77, 38; OLG Düsseldorf, NJW 1966, 1714 f.). Das bedeutet in einem solchen Falle, daß der Kaufpreis für das Grundstück auch die Zubehörteile erfaßt, daß ein Verkäufer somit für das Zubehör keine besondere Gegenleistung (mehr) fordern kann, es sei denn, insoweit wäre eine besondere Vereinbarung getroffen.
2. Die Regelung des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt aber nur "im Zweifel", so daß gegen diese Auslegungsregel ein Gegenbeweis zulässig ist.
Dieser Beweis ist der Klägerin gelungen.
Durch die Zeugenvernehmung des Herrn ... ist bewiesen, daß die Parteien jedenfalls bei Abschluß des Kaufvertrages darüber einig waren, daß die vorhandenen Ölbestände von den Beklagten gesondert vergütet werden sollten (§ 433 Abs. 2 BGB).
Der Zeuge hat in den Einzelheiten über Gespräche ausgesagt, die zwischen ihm als dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten geführt worden sind, ehe der Kaufvertrag am 25. Juni 1987 notariell beurkundet worden ist.
Er hat bekundet, er könne sich an Einzelheiten, die Zahlen und Daten angingen, wegen des Zeitablaufs nicht mehr ... erinnern.
Es sei länger zwischen ihm und den Kaufbewerbern - den Beklagten - über die Form des Überganges gesprochen worden. Denn die Käufer seien insbesondere, was die Abrechnung der verschiedenen Nebenkosten angehe, ziemlich unerfahren gewesen. Auch habe sich die Klägerin den Mietern gegenüber verantwortlich gefühlt. Die Klägerin habe mit den Mietern 3 verschiedene Nebenkostenarten abzurechnen gehabt. Dieses sei auch noch zu verschiedenen Zeiten jeweils auszuführen gewesen. Deswegen sei der Eigentumsübergang auf die Jahreshälfte dann schließlich vereinbart worden, um einen Einklang hinsichtlich dieser Kostenabrechnungen möglichst zu erreichen. Er habe bei den Gesprächen die Arten der Nebenkosten auch noch speziell erläutert. Die Klägerin habe immer zum 30. Juni eines jeden Jahres die Öltanks füllen lassen. Dadurch werde erreicht, daß die Ablesung erspart werde und daß zugleich der aktuelle Preis damit bekannt sei. Er meine aus der Erinnerung heraus, daß alle diese Umstände von ihm auch deutlich den Beklagten erläutert worden seien. Es wäre unsinnig gewesen, in anderer Weise zu verfahren, zumal es den Beklagten ja auch möglich gewesen sei, einen Ausgleich im Rahmen der Heizkostenabrechnung herbeizuführen. Diese Gesichtspunkte habe er den Beklagten auch erläutert. Hinzu komme, daß es sich bei dem Gegenstand des Vertrages mit den Parteien um eines der ersten Objekte gehandelt habe, die die Klägerin verkauft habe. Der Kaufpreis habe an der Grenze des wirtschaftlich noch Möglichen und Zumutbaren für die Klägerin gelegen. Der besonders günstige Preis sei den Kaufinteressenten auch bekannt gegeben worden.
Die Kammer hält die Zeugenaussage ..., die keine inneren Widersprüche enthält, für eine geeignete Entscheidungsgrundlage. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Er hat die Verhandlungen zwar als damaliger gesetzlicher Vertreter - als Geschäftsführer - der Klägerin mit den Beklagten geführt. Ob er in Anspruch genommen werden könnte oder würde, wenn sich die Klage als unbegründet erweisen würde, ist ... nicht bekannt. Die Kammer hält aber die Zeugenaussage für glaubhaft, da sie durch weitere Umstände gestützt wird.
§ 3 des notariellen Vertrages vom 25. Juni 1987 besagt, daß die Käufer in die bestehenden Mietverträge, die Mustermietverträge der Gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, den Gestattungsvertrag vom 5./11.2.1981, den Mietvertrag vom 1.4.1960 sowie den Nachtragsvertrag vom 23./25.1.1985, eintreten. § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Mustermietverträge besagt, daß ü...