Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftswert des Verfahrens auf Entfernung einer Parabolantenne gemäß Wohnungseigentümerbeschluß
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Geschäftswert des Verfahrens auf Entfernung der Parabolantenne - entsprechend bestandskräftigem Wohnungseigentümerbeschluß, der die ästhetische Beeinträchtigung der Fassade beendet wissen will - beträgt 5.000,00 DM.
Gründe
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.
Für die Höhe des Geschäftswertes ist weder auf die Kosten der Demontage der Parabolantenne (Thomas-Putzo ZPO § 3 Rz. 82 entsprechend), noch auf den Anschaffungs- oder Restwert der Antennenanlage abzustellen (LG Hamburg WM 1991, 359). Für die Festsetzung des Geschäftswertes und damit auch des Beschwerdewertes ist vielmehr auf das Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung des rechtsbeständigen Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung v. 1. 6. 1996 zu TOP 2.1 abzustellen, wie es sich aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt. Die Forderung an die Antragsgegner, ihre Parabolantenne zu entfernen, ist Teil der Durchsetzung dieses Beschlusses. Das Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer besteht insoweit überwiegend in dem Erhalt eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wohnanlage, wobei es keinem Zweifel unterliegen kann, daß eine Fassade - und sei es auch die Rückfassade - durch installierte Parabolantennen negativ beeinträchtigt wird. Ob daneben ein weiteres wirtschaftliches Interesse vorliegt, weil nämlich wegen des vorhandenen Kabelanschlusses dieser von möglichst vielen Bewohnern benutzt werden soll oder ob der übrige Fernsehempfang durch die aufgestellten privaten Parabolantennen beeinträchtigt wird, kann daneben vernachlässigt werden. Allein die Durchsetzung des Beschlusses, die ästhetische Wirkung der Fassade nicht durch Parabolantennen beeinträchtigen zu lassen, ist nach Auffassung der Kammer mit DM 5000,- zu bewerten.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin war die Antenne bei Einleitung des Verfahrens noch vollständig montiert. Nur hierauf kommt es bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin und damit des Geschäftswertes an, nicht jedoch auf die Behauptung der Antragsgegner, sie hatten die Antenne bereits vollständig oder teilweise demontiert.
Nach § 31 Abs. 3 KostO ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen