Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
die nachfolgend genannten Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage |
Günter und Gundula Grünwald |
Heinz und Brigitte, Bremermann |
Michael und Brigitte Allert |
Bernd und Brigitte Bäldner |
Heino und Annemarie Rucka |
Holger und Karin Brüggemann |
die Firma BVB Meyer & Schliep |
Rechtsanwaltssozietät Fischbach & Partner |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Oktober 1997 werden die Verfügungen des Amtsgerichts Bremen vom 14. und 20. Oktober 1997, mit denen vom Antragsteller ein weiterer Kostenvorschuß eingefordert wird, aufgehoben.
Gründe
Mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 ist der Antragsteller vom Amtsgericht darauf hingewiesen worden, daß sich in dem vorliegenden Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG eine konkrete Interessenkollision zwischen dem Verwalter und den übrigen Eigentümern ergebe, so daß der Verwalter für die übrigen Eigentümer nicht als Zustellungsbevollmächtigter fungieren könne. Der Antragsteller müsse deshalb entsprechend der Zahl der Miteigentümer weitere Antragsschriften einreichen und weitere Zustellkosten zahlen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1997 ist dem Antragsteller aufgegeben worden, 22 weitere Abschriften der Antragsschrift sowie weitere DM 242,– „Zustellvorschüsse” einzureichen
Gegen beide Verfügungen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 23. Oktober 1997, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die gemäß § 8 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet, Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. Dabei genügt die Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes an den Verwalter (BGHZ 78, 166 unter Hinwels auf § 189 Abs. 1. ZPO). Die Befugnis und die Pflicht des Verwalters gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG beschränkt sich darauf, die Wohnungseigentümer in angemessener Weise vom Inhalt der Zustellungen zu informieren. Daraus folgt, daß der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter nicht bei jedem Interessenkonflikt, sondern nur dann ausscheidet, wenn er selbst Antragsteller oder Rechtsmittelführer ist (BayObLG ZMR 1997, 613) oder ein begründeter Verdacht besteht, er werde der ihm obliegenden Informationspflicht nicht nachkommen (BayObLG NJW RR 1989, 1168). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Im Gegenteil, die der Kammer bekannte Persönlichkeit des Vertreters der Verwalterin bietet Gewähr dafür, daß der Verwalter seinen Informationspflichten nachkommen wird.
Es erscheint danach nicht angebracht, dem Antragsteller aufzuerlegen, Kosten und Abschriften zur Zustellung an jeden einzelnen Wohnungseigentümer einzuzahlen bzw. einzureichen. Die Verfügungen des Amtsgerichts vom 14. und 20. Oktober 1997 waren aufzuheben.
Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 KostO ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei Kosten werden nicht erstattet
Unterschriften
VRLG Heckel, RLG Weinert, RLG Pohl
Fundstellen
Haufe-Index 511619 |
WuM 1998, 118 |
IPuR 1998, 45 |