Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten in den zwischen der Beklagten und den Klägern zu 1.) – 7.) und 9.) – 59.) geschlossenen Gaslieferungsverträgen zum 1.10.2004, zum 1.01.2005, zum 1.10.2005 und zum 1.01.2006 vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises Erdgas unwirksam sind.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.) – 7.) und 9.) – 59.). Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt (§ 9 ZPO).
Tatbestand
Die Beklagte ist derzeit das einzige regionale Energieversorgungsunternehmen, das an Bremer Haushalte, u.a. an die Kläger, Erdgas vertreibt.
Die Kläger werden von der Beklagten zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif der Beklagten (s. Erdgas basis) günstigerem (Verbrauchs bzw. Arbeits-) Preis für die Vollversorgung von Haushaltskunden, „s.- Erdgas basis plus”, beliefert. Diesen Arbeitspreis hat die Beklagte zum 1.10.2004 um (rund) 0,25 Cent/kWh von zuvor 4,01 Cent/KWh (brutto) auf 4,26 Cent//kWh erhöht. Zum 1.01.2005, 1.10.2005 und 1.01.2006 folgten weitere Preiserhöhungen, nämlich auf 4,46, 5,19 und schließlich auf 5,55 Cent/kWh (Bl. 311 d.A.). Die Kläger, die für den Zeitraum zwischen Januar 1996 und Januar 2005 eine Preissteigerung um insgesamt 93% errechnet haben, haben den Erhöhungsverlangen der Beklagten unter Hinweis auf § 315 BGB widersprochen und von der Beklagten eine – für sie – nachvollziehbare Erklärung verlangt. Nachdem die Beklagte dem – nach Auffassung der Kläger – nicht nachgekommen ist, begehren sie mit ihrer Klage die Feststellung, dass die jüngsten in ihren Verträgen vorgenommenen Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind.
Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind formularmäßige sog. Gassonderverträge verschiedener Fassung (A., B., C.), die in dem Zeitraum zwischen 1990 und 2005, teilweise noch mit Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, abgeschlossen worden sind:
A.
Für diejenigen Kläger, die ausweislich der von der Beklagten überreichten Auflistung (Anlage 24), auf die Bezug genommen wird, zwischen 1990 und 1996 mit der Stadtwerke Bremen AG einen Sondervertrag geschlossen haben, ist in § 2 des der Kammer als „Muster” (Bl. 303 d.A.; Anlage 27) vorgelegten Vertrages unter „Bezugspreis und Bemessungsgrundlagen” der Arbeitspreis mit einem bestimmten Pfennigbetrag/Kubikmeter (netto) angegeben. Daran anschließend heißt es in § 2: „Die vorgenannten Preise unterliegen einer Preisänderungsklausel. Ergeben sich aus der Anwendung der Klausel neue Preise, werden diese durch Veröffentlichung in der Presse oder durch individuelle Rundschreiben bekanntgegeben.” § 3 lautet: „Die jeweils gültigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden”, die Anlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen Bedingungen der „Anlage zum Vertrag über die Gas- Vollversorgung/Preise” bilden einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages über die Gas-Vollversorgung.” Die in Bezug genommene „Anlage zum Vertrag über die Gas-Vollversorgung” weist neben einem Grund- (Ziff. 1) und einem Messpreis (Ziff: 2) unter Ziff. 3 den Arbeitspreis zu einem „Ausgangspreis 1.10.1984 in DM/Mt” und den „Preistand 1.10.1986 in DM/Mt.” aus, der sich „bezieht auf die vom Messgerät festgestellte Abnahme in Kubikmeter Erdgas”. Unter Ziff. 4 „Preisänderungsbestimmungen” heißt es weiter: „Die oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem Monatsstabellenlohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). Als Lohn ist der jeweils gültige Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V. Stufe 5 des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend. Der obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra leichtes Heizöl von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). Zur Berechnung des jeweils gültigen Arbeitspreises werden die monatlichen Veröffentlichungen der Preise für extra leichtes Heizöl des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, herangezogen. Für den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der Stadtwerke in Ansatz gebrachten Werte. Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausgenommen. Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres überprüft. Preisänderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekanntgegeben. (…)”
B.
In den später, nämlich zwischen 1997 und 2001 abgeschlossenen Sonderverträgen der Kläger zu 14), 17), 19), 21), 30), 31) und 32) (Anlagenkonvolut 28; vgl. bspw. Anlage 28a) heißt e...