Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 3.000,00 abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern die Unterlassung angeblich wettbewerbswidriger Fördemittelberatung sowie der Werbung für eben diese Tätigkeit. Der Antragsteller hat seine Anträge zunächst in getrennten Verfahren verfolgt; das Gericht hat beide Verfahren miteinander verbunden.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und als solcher angeblich ausschließlich auf dem Gebiet des Subventionsrechts beratend tätig. Wie er vorträgt, berät und schult er bundesweit Unternehmer sowie Existenzgründer und junge Rechtsanwälte. Die Antragsgegner sind Unternehmensberater und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert Sie sind in Riesa/Sachsen ansässig und bieten u. a. Beratungs-Dienstleistungen für Selbständige an. Unter ihrer Domain-Adresse werben die Antragsgegner im Internet für ihre Dienstleistungen, bis zum 19.08.1999 auch für „Finanzierzungs- und Fördermittelberatung und -beantragung” (Anlage ASt l = Bl. 13 d.A.). Aufgrund der Abmahnung des Antragstellers haben die Antragsgegner ihre Internet-Werbung geändert (Anlage B 6 = Bl. 53 d.A.); sie sind jedoch nicht bereit, die vom Antragsteller geforderte vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegner sind nach ihrer Darstellung ausschließlich im Freistaat Sachsen geschäftlich tätig.
Der Antragsteller meint, daß es angesichts seiner bundesweiten Aktivität wahrscheinlich sei, daß die Parteien sich mit ihren Dienstleistungen auf demselben Markt begegneten. Die Werbung der Antragsgegner wie auch deren Umsetzung müsse untersagt werden, da die Antragsgegner, wenn sie ihrer Werbung entsprechend geschäftlich tätig seien, unerlaubte Rechtsberatung betrieben. Durch die Abrufbarkeit der Werbung im Internet sei für das Unterlassungsbegehren ein Gerichtsstand auch in Bremen begründet.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegnern im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, es bei Meidung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, sowohl das Erbieten zur Beratung als auch die Beratungen im Bereich der Beantragung und Erlangung von öffentlichen Fördermitteln sowie die Hilfestellung bei der Antragstellung, die gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, durchzuführen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner rügen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bremen. Mit ihren Unternehmensberatungen seien sie ausschließlich in Sachsen tätig. Diese Tätigkeit stelle im übrigen lediglich einen Randbereich der umfassend ausgeübten Unternehmensberatung dar. Wenn Rechtsprobleme zu lösen seien, werde der mit ihnen kooperierende Rechsanwalt Bernd Lehmann, sofern die Kunden dies wünschten, hinzugezogen.
Der Antragsteller entgegnet, daß, wenn man das Vorbringen der Antragsgegner als wahr unterstelle, jedenfalls eine irreführende Internet-Werbung (§ 3 UWG) anzunehmen sei, da die Antragsgegner mehr versprächen, als sie zu halten vorgäben. Der Leser der beanstandeten Internet-Homepage müsse davon ausgehen, daß er bei den Antragsgegnern eine umfassende Fördermittelberatung einschließlich der Rechtsberatung erhalte.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die begehrte einstweilige Verfügung kann nicht ergeben. Ein Gerichtsstand in Bremen ist nicht begründet (§§ 24 Abs. 2 Satz 1 UWG, 32 ZPO). Die in Riesa geschäftsansässigen Antragsgegner haben die beanstandeten Handlungen nicht im Bezirk des Landgerichts Bremen begangen; es ist auch nicht zu erwarten, daß dies in Zukunft geschieht (1). Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht glaubhaft dargetan, daß die Antragsgegner unerlaubte Rechtsberatung und/oder -besorgung betreiben oder dafür im Internet geworben haben (2).
1) Wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, daß er als unmittelbar Betroffener einen etwaigen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner, der sich aus § 1 UWG i. V. m. Artikel 1 § 1 RechtsberatungsG (unerlaubter Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) ergeben könnte, nicht auf dem „Umweg” über § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG geltend machen muß, kommen als zuständige Gerichte das für Riesa/Sachsen zuständige Landgericht (§ 24 Abs. 1 UWG) und weiter die Landgerichte in Betracht, in deren Bezirken die beanstandeten Handlungen begangen wurden oder unmittelbar zu gewärtigen sind (§ 24 Abs. 2 Satz 1 UWG).
Der Antragsteller meint, daß als Gericht des Begehungsortes auch das Landgericht Bremen örtlich zuständig sei, weil die Internet-Werbung der Antragsgegner an jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland habe abgerufen werden kön...