Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung. Auskunft und Schadensersatz
Tenor
Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichte Bückeburg ≪2 O 11/03≫ vom 22.12.2003 in Verbindung mit dem Beschluss vom 04.02.2004 wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich die Klageanträge zu 1) und 4) aus der Klageschrift vom 07.01.2003 sowie aus dem Schriftsatz vom 07.04.2003 erledigt haben.
Der Beklagte wird verurteilt,
darüber Auskunft zu erteilen,
(1)welche Versicherungs-, Bauspar-, Finanzdienstleistungs- oder sonstige im Wettbewerb zu den von der Klägerin vertriebenen Produkten stehenden Geschäfte und/oder Maklervollmachten bzw. -aufträge er in dem Zeitraum vom 25.02.1999 bis zum 31.05.2003 ohne Zustimmung der Klägerin selbst oder über Dritte für andere Versicherer und/oder Versicherungsvermittler vermittelt oder an deren Vermittlung mitgewirkt hat,
(2)welches Angebot er in dem unter (1) genannten Zeitraum unterbreitet (Anlageform/Sparte, Versicherer/Bausparkasse/Institut, Versicherungs-/Bauspar-/Vertragssumme, Prämie, Laufzeit etc.) und über wen der Antrag wann eingereicht wurde,
(3)welchen Erfolg seine Maßnahmen hatten (Kündigung bestehender Verträge, Abschluss Neuvertrag, Inhalt des Neuvertrages: Anlageform/Risiko, Gesellschaft, Vertragsnummer, Anlage-/Versicherungssumme, Prämie, Beginn und Laufzeit etc.),
(4)ob und welche sonstigen Verträge über die Vermittlung von Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- oder sonstigen im Wettbewerb zu den von der Klägerin vertriebenen Produkten stehenden Verträge (Handelsvertreter-, und/oder Maklerverträge) er in dem unter (1) genannten Zeitraum mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise abgeschlossen hat (Vertragsinhalt, insbesondere: Vertragsparteien, Vertragsbeginn, Vertragsprodukte, Status des Vermittlers, Provisionssätze etc.),
- die bei ihm – dem Beklagten – vorhandenen oder ihm zugänglichen Urkunden über die jeweiligen Vorgänge vorzulegen.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sich die Klage hinsichtlich der oben beschriebenen Auskunft auf einen Zeitraum nach dem 31.05.2003 erstreckt und hinsichtlich des Klageantrages zu 3) in dem Schriftsatz vom 07.04.2003.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– EUR vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 50.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz anlässlich eines Handelsvertreterverhältnisses.
Der Beklagte war seit dem 25.02.1999 für die Klägerin, die Versicherungs- und Finanzdienstleistungen vermittelt, als selbstständiger Handelsvertreter im Nebenberuf tätig. Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 31.12.2002. Unter dem 05.09.2001 bat der Beklagte um Rücknahme der Kündigung. Damit erklärte sich die Klägerin am 11.09.2001 einverstanden. Mit Schreiben vom 07.06.2002 bat der Beklagte um eine alsbaldige Vertragsaufhebung. Seit dem 01.07.2002 ist der Beklagte als Ausschließlichkeitsvertreter für die Mannheimer Versicherungs AG tätig. Unter dem 01.08.2002 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Abmahnung aus und forderte ihn auf, Wettbewerbsverstöße zu unterlassen. Das wiederholte sie am 25.10.2002.
Die Klägerin meint, ihr Handelsvertreterverhältnis mit dem Beklagten bestehe auf unbestimmte Zeit fort. Sie bestreitet, dass der Beklagte den Vertrag am 30.05.2002 gekündigt hat. Ihre auf Unterlassung und Auskunft gerichtete Klage stützt die Klägerin auf die Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auf das darin enthaltene Wettbewerbsverbot. Außerdem behauptet die Klägerin, der Beklagte habe Mitarbeiter von ihr im November 2002 abgeworben. Sie trägt vor, ihr stünden wegen der Wettbewerbsverstöße seitens des Beklagten und wegen seiner Abwerbung Schadensersatzansprüche zu, die sie jedoch erst beziffern könne, wenn der Beklagte die begehrten Auskünfte erteilt habe.
Mit Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg ≪2 O 11/03≫ vom 22.12.2003 in Verbindung mit dem Beschluss vom 04.02.2004 ist der auf Unterlassung und Auskunft gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch erhoben.
Seither beantragt die Klägerin,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe den Handelsvertretervertrag am 30.05.2002 gekündigt. Seit dem 30.06.2002 sei er nicht mehr verpflichtet, für die Klägerin tätig zu sein. Demzufolge habe er auch keine Wettbewerbsverstöße begangen. Soweit er unter dem 07.06.2002 die Klägerin darum gebeten habe, den Handelsvertretervertrag mit ihm alsbald aufzuheben, habe das darauf beruht, dass er nach einem Telefonat mit Mitarbeitern der Klägerin Angst gehabt habe, seine Kündigung vom 30.05.2002 sei unwirksam. Sein Wille zur Vertragsbeendigung sei jedenfalls eindeutig erkennbar gew...