Leitsatz (amtlich)
Die sog. Aktenversendungspauschale entsteht nicht allein durch die Einlegung der Akten ins Gerichtsfach eines Rechtsanwalts am Ort der aktenführenden Stelle.
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Entscheidung vom 25.08.2009; Aktenzeichen 6 Cs 250 Js 434961/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verteidigers werden die mit Verfügung vorn 29.06.2009 angeordnete Zahlung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR sowie der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 25.08.2009 (Az. 6 Cs 250 Js 43496107) aufgehoben.
Gründe
Dem Beschuldigten lag zur Last, der Mitbeschuldigten X. Beihilfe zu deren unerlaubtem, Aufenthalt geleistet zu haben. Mit Verfügung vom 17.03.2008 stellte die. Staatsanwaltschaft Chemnitz des Verfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs.2 StPO ein. Gegen die Mitbeschuldigte wurde ein Strafbefehlsantrag beim Amtsgericht Chemnitz gestellt. Mit Schriftsatz vom 02.04.2009 zeigte sich der Beschwerdeführer als Verteidiger für den Beschuldigten an und beantragte bei der Staatsanwaltschaft wegen zivilrechtlicher Ansprüche gegen den vorherigen Verteidiger Akteneinsicht durch Übergabe an sein Postfach am Landgericht Chemnitz, welches sich mit Amtsgericht und Staatsanwaltschaft in einem gemeinsamen Justizzentrum befindet. Die Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 22.04.2009.antragsgemäß bewilligt.
Unter dem 19.06.2009 - beantragte der Beschwerdeführer nochmals - bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht durch Einlegung ins Postfach. Das Amtsgericht Chemnitz übersandte' daraufhin die Akte - versehentlich - durch einen Zustelldienst an die. Kanzlei. Zugleich wurde mit Verfügung vom 29.06.2009 gebeten, den Auslagenpauschbetrag von 12,00 EUR gemäß §§ 28 Abs.2, 3. Abs.2 GKG, KV 9003 durch die Kanzlei zu entrichten. Der Bitte des Beschwerdeführers um Stornierung kam die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts nicht nach.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Pauschale nach KV .9003 auch die Aufwendungen entgelte, die bei Einlegung ins Fach durch Anlegen eines Kontrollhefts und Überwachung der Rückgabe entstehen. Dagegen legte der Beschwerdeführer unter dem 29.07.2009 Erinnerung ein. Der Bezirksrevisor beantragte, die Erinnerung als unbegründet zu verwerfen. Mit Beschluss vom 25.0.8.2009 half das Amtsgericht der Erinnerung nicht ab. Zur Begründung verwies es auf die Möglichkeit der kostenfreien Akteneinsicht in der Geschäftsstelle und den durch Herausgabe entstandenen Aufwand. Auf weitere Ausführungen des Verteidigers zu abweichender Rechtsprechung ließ es mit Beschluss vom 17.09.2009 ergänzend die Beschwerde gemäß § 66 Abs.2 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu .
Unter dem 09.10.2009 legte der Verteidiger Beschwerde ein Mit dem Antrag, die Aktenversendungspauschale zu erlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Kammer vor. Der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Chemnitz beantragt, die Beschwerde als :unbegründet zurückzuweisen. Er verweist auf vier entsprechende Entscheidungen des Amtsgerichts Chemnitz.
Die zur Entscheidung zuständige Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 66 Abs.6 S.2-GKG auf die Kammer übertragen.
II.
Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz für die Versendung von Akten ist nach §§ 19 Abs.4 u. .6, .66 Abs.2 GKG zulässig. Zwar wurde der Beschwerdewert nicht erreicht, jedoch ist sie gemäß. § 66 Abs.2 5.2 GKG vom Amtsgericht zugelassen worden. Ferner ist eine Beschwer des Verteidigers als Kostenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG gegeben, selbst wenn er die Kosten vom Auftraggeber erstattet verlangen kann (BVerfG NJW 1995, 3177; VG. Meiningen, JurBüro 2006, 36).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg...
Die hier maßgebliche Vorschrift für die Erstattung von Auslagen ist der Auslagentatbestand Nr. 9003 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG . Danach beträgt die Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag 12 EUR. Die Voraussetzungen für den Ansatz dieser Pauschale werden durch die vorn Amtsgericht Chemnitz an den Beschwerdeführer am 29.06.2009 erfolgte AktenüberSendung indessen -nicht. erfüllt. Insoweit ist die Auslagenpauschale einerseits nicht durch die tatsächlich erfolgte Übersendung mittels eines Zustelldienstes entstanden, weil es dahingehend bereits an einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers mangelt. Dieser hatte nämlich ausdrücklich die Übergabe der Akten nebst Beiakten an sein Postfach beim LG. Chemnitz beantragt.
Andererseits kann die Entstehung der Auslagenpauschale aber auch nicht aus dem tatsächlich gestellten Antrag abgeleitet werden, weil die Einlegung der Akten ins Gerichtsfach eines Rechtsanwalts am Ort der aktenführenden Stelle keine Aktenversendung darstellt und einer solchen insoweit auch nicht gleichsteht.
Die Frage, ob die Auslagenpauschale gemäß § 3 Abs.2 GKG, KV 9003 Nr. 1 auch dann anfällt, wenn die Akte ins Gericht...