Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Verfahrensgang
AG Annaberg (Beschluss vom 29.11.1999; Aktenzeichen 2 C 692/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 29.11.1999, Az.: 2 C 692/99, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt mit seiner Klage, den schriftlichen Widerruf einer Erklärung sowie die Zahlung eines Schmerzengeldes. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. nahmen in der Zeit vom 19.–22.08.1999 an einem Kreisjugendfeuerwehrlager teil. Der Antragsteller war Jugendleiter bei der Freiwilligen Feuerwehr … Im Streit steht zwischen den Parteien, ob der Antragsteller am Abend des 19.08.1999 gegenüber der Antragstellerin zu 1. sinngemäß geäußert hat „Zeig mir Deine Brust und leg einen Strip hin”.
Am 21.08.1999 bestätigte die Antragsgegnerin zu 1. auf Nachfrage des Betreuers des Kreisjugendlagers …, dass der Antragsteller die Äußerung ihr gegenüber abgegeben hat. Auf dessen Aufforderung bestätigte die Antragsgegnerin zu 1. dies schriftlich.
Gegenüber der Antraggegnerin zu 2. begehrt der Antragsteller den Widerruf und Bezahlung eines Schmerzensgeldes mit der Begründung, diese habe, die nach seiner Auffassung unwahre Behauptung im gesamten Wohngebiet verbreitet.
Die Antragsgegnerinnen bestreiten, die Unwahrheit gesagt zu haben und stellen im Übrigen die behauptete Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Äusserung in Abrede. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Amtsgericht die Bewilligung von PKH ab. Wegen der Einzelheiten wird zu Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. Nach Nichtabhilfe wurde die Akte dem Landgericht Chemnitz zur Entscheidung vorgelegt.
Die polizeilichen Ermittlungsakten wurden vom Landgericht beigezogen. Den bevollmächtigten Rechtsanwälten war Gelegenheit zur Einsichtnahme gewährt worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstanden wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 II Satz 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Die Klage in Ziffer 1, mit der der Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerinnen zu einer Widerrufserklärung begehrt, ist nur dann erfolgreich, wenn der Antragsteller, der Widerruf begehrt, beweist, dass die Antragsgegnerinnen eine ehrrührige Tatsache widerrechtlich behauptet haben, deren Unwahrheit fest steht (vgl. BGH NJW 1962, Seite 1439; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band I, 2. Auflage, § 823 Rn. 53–55).
Nach den Aussagen der benannten Zeugen gegenüber der Polizei kann der Antragsteller den Beweis aller Voraussicht nach nicht führen. In den Ermittlungsverfahren Tagebuch-Nr. 949/99/115202 und Nr. 949/99/115201 bestätigten die Antragsgegnerinnen und der Zeuge …, dass der Antragsteller am 19.08.1999 gegen ca. 21.45 Uhr gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. die im Streit stehende Äußerung „Zeig mir Deine Brust und leg einen Strip hin”, bzw. „Zieh Dich aus, ich will Deine Brüste sehen” sinngemäß geäußert hat. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen sind nach derzeitiger Aktenlage nicht erkennbar.
Die Aussagen der vom Antragsteller angebotenen Zeugen für den Beweis der Unwahrheit der Behauptung sind hingegen nicht ergiebig. Der Zeuge … war nach seiner Aussage im Verfahren 949/99/115202 lediglich 1/2 bis 3/4 Stunde am Lagerfeuer anwesend. Dass in diesem Zeitraum eine entsprechende Aussage nicht gefallen ist, besagt daher nichts. Gleiches gilt für den Zeugen …, der ebenfalls nur ca. 30 Minuten am Lagerfeuer anwesend war. Es ist nicht auszuschliessen, dass beim Eintreffen dieser Zeugen am Lagerfeuer der Zeuge … bereits gegangen war. Unbestritten ist, dass der Zeuge … nachdem die Äußerung gefallen sein soll, als Erster das Lagerfeuer verlassen hat. Die von den Zeugen gemachten Zeitangaben sind nur vage geschätzt. Dieser vagen Schätzung kann eine besondere Beweiskraft nicht zukommen. Zu der Aussage des Zeugen … ist zu berücksichtigen, dass er selbst im Verdacht der Beleidigung gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. steht.
Anhaltspunkte für eine bewusst, unwahre Behauptung der Antragsgegnerin zu 1. und des Zeugen … nur um den Antragsteller zu diffamieren oder zu schädigen, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage durch den Zeugen … sich diesem gegenüber äußerte. Nach dessen Aussage war es schwer, Worte aus der Antragsgegnerin heraus zu bekommen. Es sei ihr sichtlich unangenehm gewesen, darüber zu sprechen. Hinweise für eine „Verschwörung” gegen den Antragsteller ergeben sich nach alldem nicht.
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