Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweissicherung. Ablehnung des Antrags
Verfahrensgang
AG Stollberg (Beschluss vom 21.08.2002; Aktenzeichen 1 H 5/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 21.8.2002 (Az.: 1 H 5/02) aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller haben am 23.5.2002 Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt mit folgenden Anträgen:
„Namens und in Vollmacht der Antragsteller beantragen wir, gemäß § 485 ZPO i Wege der Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen hinsichtlich der nachfolgenden Fragen anzuordnen:
I. Das Reihenhaus … weist in den Bädern die nachfolgenden Bohrlöcher auf:
- In den im Erdgeschoss gelegenen WV befinden sich sämtliche Bohrlöcher in den Fugen.
- Im oberen Bereich, dies betrifft das Bad im 1. OG sowie das Bad im 2. OG, befinden sich die Bohrlöcher gleichfalls nur in den Fugen, lediglich im Bereich der beiden Duschsockel befinden sich auch Bohrlöcher außerhalb der Fugen.
Entscheidungsgründe
II. Dem Sachverständigen wird aufgegeben, die Anzahl, die Art. und den Umfang der unter I. aufgeführten Bohrlöcher festzustellen.
III. Der Sachverständige möge weiter feststellen, ob die unter I. und II. festgestellten Bohrlöcher zur Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs an dem WC und den Bädern erforderlich war, hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens der Antragsteller seinerzeit noch in den beiden Bädern die Duschkabinentrennwände anzubringen waren.”
Die Antragsgegnerin hat Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die Anträge der Antragsteller unzulässig seien, da diese unbestimmt gefasst seien. Es seien lediglich Feststellungen dazu notwendig, wie viele Bohrlöcher festgestellt werden, wo sich diese Bohrlöcher befinden und welcher Aufwand für das Schließen der Bohrlöcher erforderlich sei, des Weiteren, inwieweit ein Austausch der Fliesen erforderlich sei.
Der Amtsrichter hat mit Beschluss vom 21.8.2002 den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Er hat dazu begründet, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre, Bohrlöcher in der Mietwohnung anzubringen. Hierzu gehöre es auch, in einem verhältnismäßigen Umfang ggf. Bohrlöcher zu bohren und Fliesen anzubringen. Es sei eine Rechtsfrage, ob die gebohrten Löcher innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen. Das könne lediglich durch richterliches Urteil und richterlichen Augenschein entschieden werden. Das Sachverständigengutachten sei daher ungeeignet, zur Rechtsfindung beizutragen. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen den Antragstellern am 22.8.2002 zugestellten. Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 5.9.2002, mit der die Antragsteller Aufhebung des Beschlusses beantragen und ihre Anträge wiederholen. Sie tragen vor, dass die begehrte Begutachtung nicht auf die Beantwortung einer Rechtsfrage abziele, sondern vielmehr auf die Überprüfung von Sachzusammenhängen.
Der Amtsrichter hat mit Beschluss vom 6.9.2002 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat zur Beschwerde Stellung genommen und geht von der Unzulässigkeit der gestellten Anträge aus.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 I Nr. 2 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel zunächst Erfolg.
Der Amtsrichter hat den Antrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Dieser Auffassung kann das Beschwerdegericht nicht folgen.
Nach § 487 ZPO muss der Antrag auf Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen, enthalten. Der Antragsteller bestimmt in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. Das Gericht ist an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen (vgl. BGH, MDR 2000, 224). Die neuere Rechtsprechung verneint das rechtliche Interesse nur dann, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein Anspruch ersichtlich ist (vgl. NJW 1998, 689). Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das rechtliche Interesse an der Beweiserhebung ist dann gegeben, wenn ein Rechtsstreit des Antragstellers mit einem Dritten bereits anhängig oder möglicherweise zu erwarten ist und wenn das zu sichernde Beweismittel in diesem Rechtsstreit zumindest möglicherweise i.S.d. § 493 ZPO „benutzt” werden kann. Dieses rechtliche Interesse ist als Verfahrensvoraussetzung zu prüfen. Der Richter hat weder die Beweisbedürftigkeit oder die Erheblichkeit des Beweismittels für den Hauptsacheprozess noch dessen Er...