Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Beschluss vom 21.10.1999) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Chemnitz vom 21.10.1999, Az.: … abgeändert und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt … anderweit festgesetzt auf 933,00 DM zuzügl. 149,28 DM Mehrwertsteuer.
2. Das Beschwerdeverfahrens ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten trägt die Schuldnerin.
3. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 933,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 08.09.99 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.10.99 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig.
Für diese Tätigkeit beantragte er aus einer Verwaltungsmasse von 69.519,00 DM nach dem einfachen Regelsatz unter Anwendung eines Bruchteils von 25 % eine Vergütung i.H.v. 6.220,00 DM sowie Auslagen i.H.v. 933,00 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen i.H.v. 1.144,48 DM, insgesamt 8.297,48 DM.
Mit Beschluss vom 21.10.99 setzte das Amtsgericht die Vergütung und darauf entfallende Mehrwertsteuer (995,20 DM) antragsgemäß und die Auslagen i.H.v. 500,00 DM zzgl. 80,00 DM Mehrwertsteuer fest und wies im Übrigen den Antrag auf Auslagenerstattung zurück.
Zur Begründung wird angeführt, für eine vorläufige Verwaltung von 6 Wochen sei eine Auslagenpauschale von 500,00 DM ausreichend. Im Vergleich zum endgültigen Verwalter, der gem. § 8 III InsVV für eine Tätigkeit von einem Jahr eine Kappung der Auslagen auf 15 % hinnehmen müsse, sei für eine vorläufige Verwaltung von 6 Wochen eine Begrenzung auf 15 % unangemessen.
Gegen den ihm am 27.10.99 zugestellten Beschluss legte der vorläufige Verwalter am 29.10.99 sofortige Beschwerde ein, mit der er seinen Antrag auf Festsetzung der Auslagen i.H.v. 933,00 DM zuzügl. Mehrwertsteuer weiter verfolgt.
Er macht geltend, die gesetzliche Regelung des § 8 III InsVV, wonach im ersten Jahr 15 % pauschal auf Auslagen zu erstatten wären, sei der richterlichen Abänderung nicht zugänglich. Das Gericht könne nicht gesetzlich eindeutige Regelungen im Rahmen eines Ermessens abändern und begrenzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Beschwerdeschrift vom 28.10.99 (Bl. 83–85 d.A.) Bezug genommen.
Der Richter des Amtsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt.
Die Schuldnerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 I u. II, 64 III InsO, 567 II, 577 II ZPO i.V.m. § 4 InsO).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß § 10 InsVV gelten für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Bestimmungen der §§ 1–9 InsVV entsprechend, soweit in den §§ 11–13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.
Demgemäß findet auf die Auslagenerstattung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 8 III InsVV entsprechende Anwendung, wovon das Amtsgericht auch ausgegangen ist.
Nach dieser Vorschrift kann der Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 500,00 DM je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt.
Dieser klare und eindeutige Regelungsgehalt des § 8 III InsVV gibt dem Gericht keinen Ermessensspielraum für die Festlegung des Auslagenpauschalsatzes. Es unterliegt daher auch nicht der richterlichen Prüfung, ob die Auslagen im Vergleich zur Tätigkeitsdauer angemessen sind, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der nach Tätigkeitsdauer gestaffelten prozentualen Festlegung der Auslagenpauschale und deren Begrenzung auf einen Höchstbetrag den den Umfang der Auslagen beeinflussenden Zeitfaktor berücksichtigt.
Anderes folgt auch nicht daraus, dass § 8 III InsVV für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters nur entsprechend gilt. Die entsprechende Anwendung bedeutet, dass die Norm unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeiten der Aufgaben und Tätigkeiten anzuwenden ist. Zwar sind die Aufgaben des vorläufigen und des endgültigen Verwalters nicht identisch, was sich auch vergütungsrechtlich auswirkt. Jedoch gibt es insoweit keinen sachlichen Unterschied, als ihre Tätigkeiten gleichermaßen mit dem Anfall von Auslagen verbunden sind. Die Vorschrift des § 8 III InsVV gilt daher auch uneingeschränkt für den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erstattung der Auslagen nach der gesetzlich festgelegten Pauschale, die hier 15 % der festgesetzten Vergütung beträgt. Demgemäß sind die zu erstattenden Auslagen i.H.v. 933,00 DM (6.220 × 15 %) zuzügl. 149,28 DM Mehrwertsteuer festzusetzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO i.V.m. § 4 InsO, KV Nr. 4301 zum GKG.
Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Be...