Normenkette

InsO §§ 5, 97, 4 Abs., § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 20

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 27.12.2007; Aktenzeichen 64 IK 726/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 09.01.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 27.12.2007 (64 IK 726/07) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Cottbus zur Fortführung des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Am 22.10.2007 beantragte der Schuldner anwaltlich vertreten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 19.10.2007 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 1 ff. d.A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.11.2007 wurde der weitere Beteiligte mit der Erstattung eines Gutachtens zur Klärung der Frage der Zahlungsunfähigkeit und des Vorhandenseins einer kostendeckenden Masse beauftragt (Bl. 56 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 04.12.2007 zeigte der weitere Beteiligte an, dass sich der Schuldner mit ihm nicht in Verbindung setze und auch dessen Verfahrensbevollmächtigter nicht habe weiter helfen können (Bl. 59 f. d.A.).

Daraufhin wurde der Schuldner durch das Amtsgericht mit Schreiben vom 06.12.2007, dem Schuldner zugestellt am 07.12.2007 (Bl. 65 d.A.), zur Mitwirkung unter Fristsetzung von einer Woche aufgefordert (Bl. 63 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 teilte der weitere Beteiligte mit, vom Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners eine Handynummer erhalten zu haben, unter der er den Schuldner telefonisch erreicht und einen Termin für den 12.12.2007 vereinbart habe, zu dem der Schuldner aber nicht erschienen sei (Bl. 66 d.A.).

Daraufhin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.12.2007 der Insolvenzeröffnungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 68 f. d.A. verwiesen.

Gegen den dem Schuldnervertreter am 07.01.2008 zugestellten Beschluss (Bl. 74 d.A.) hat der Schuldner anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 09.01.2008, beim Amtsgericht eingegangen am Folgetag, Beschwerde eingelegt (Bl. 75 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 17.01.2008 erklärte der Schuldner, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Termin am 12.12.2007 wahrzunehmen; er habe den weiteren Beteiligten deshalb mit Schreiben vom heutigen Tage gebeten, ihm einen neuen Termin zum 04.02.2008 zu ermöglichen (Bl. 79 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 29.02.2008 hat der Schuldner anwaltlich vertreten weiter ausgeführt, dass er zum vereinbarten Termin um 9.00 Uhr nicht habe erscheinen können, da er wegen einer ▪▪▪ in Berlin gewesen sei und erst gegen 11.00 Uhr zurückgekehrt sei. Telefonisch habe er den Sachverständigen nicht erreichen können. Er habe dort mehrfach angerufen und um einen neuen Termin gebeten, den er jedoch nicht erhalten habe. Im Übrigen wird auf Bl. 84 d.A. Bezug genommen. Weiter ist mit Schriftsatz vom 18.03.2008 vorgetragen worden, dass eine nicht vorgenommene Kontaktaufnahme von knapp vier Wochen nicht dazu führen könne, dass der Eindruck entstehe, der Schuldner habe kein Interesse an der Durchführung seines Insolvenzverfahrens (Bl. 88 d.A.). Zur Begründung wurde auf ein Schreiben des Schuldners vom März 2008 verwiesen (Bl. 89 d.A.), wonach er am 11.12.2007 in Berlin im ▪▪▪ gewesen sei. In der Zeit vom 14.11.2007 bis 10.12.2007 und ab 12.12.2007, 11.00 Uhr sei er an jedem Tag in Lieberose gewesen. Da er den Termin vom 12.12.2007 nicht habe halten können, habe er den weiteren Beteiligten am 14./15.12.2007 angeschrieben und um einen neuen Termin gebeten.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt (Bl. 91 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 08.04.2008 erklärte der weitere Beteiligte, den Schuldner am 20.11.2007 unter Beifügung eines Fragebogens angeschrieben und aufgefordert zu haben, sich unverzüglich mit seinem Büro in Verbindung zu setzen und binnen 24 Stunden erste Informationen beizubringen, dem er nicht nachgekommen sei. Auch der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners sei am 20.11.2007 angeschrieben worden. Dieser habe den Schuldner nach telefonischer Auskunft ebenfalls aufgefordert, sich unverzüglich beim weiteren Beteiligten zu melden. Eine von der Anwaltskanzlei nach telefonischer Anfrage mitgeteilte Rufnummer des Schuldners sei nicht zutreffend gewesen. Daraufhin habe er das Insolvenzgericht hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf das sodann ergangene Schreiben des Insolvenzgerichts an den Schuldner habe dieser das Schreiben vom 20.11.2007 nebst unvollständig ausgefülltem Fragebogen zurückgesandt. Nach Mitteilung der Handynummer des Schuldners durch die Anwaltskanzlei habe er den Schuldner am 10.12.2007 telefonisch erreicht und einen Besprechungstermin für den 12.12.2007 um 9.00 Uhr vereinbart. Hierbei habe das Verhalten des Schuldners allerdings den Eindruck erweckt, dass er sich nicht bemühen werde, am 12.12.2007 zu erscheinen. Ferner habe er keine Terminskollision angedeutet. Der zum Besprechungstermin nicht erschienene Schuldn...

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