Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.597,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 28. Dezember 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 70 % die Klägerin und zu 30 % die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restwerklohn in Form von Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerungen nach § 642 Abs. 1 BGB.
Nach öffentlicher Ausschreibung erteilte die Beklagte dem Angebot der Klägerin vom 16. November 2005 über Baumfällarbeiten bei dem Bauvorhaben .... ........ ............ ........ .................... ... ........ ................... auf Einheitspreisbasis am 07. Dezember 2005 den Zuschlag. Die Angebotssumme belief sich auf 39.716,29 € brutto. Vertragsbestandteil wurden gemäß Ziffer 5 des Angebotes u.a. die Leistungsbeschreibung, die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und die VOB/B in der Fassung Dezember 2002. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebotes wird auf die Blätter 26 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beauftragten Fällarbeiten gliederten sich in zwei Komplexe, Fällung von Straßenbäumen und Fällung von Bäumen im Waldbereich. Beim letzteren Komplex kam es zu Verzögerungen.
Punkt 2 der BVB lautet wie folgt:
"2 Vertragsfristen
2.1 Beginn der Ausführung
spätestens 10 Werktage nach Zuschlagserteilung
2.2. Vollendung der Ausführung nach Werktagen
Fällung Straßenbäume = spätestens 30 Werktage nach Zuschlagserteilung
Waldflächen = spätestens 20 Werktage nach gesonderter Aufforderung durch den AG
2.3. Vollendung der Ausführung nach Datum
Spätestens am 31. März 2006 (Datum)"
Unter Punkt 2.5 und 3.1. der Baubeschreibung heißt es:
"2.5. Lager- und Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtung
...
Zum Schutz der Waldameise sind die an der Strecke und in den zur Fällung vorgesehenen Waldbereichen befindlichen 61 Stück Ameisennester umzusetzen. Die Umsetzung der Nester muss in zeitlicher Abhängigkeit mit den Rodungsarbeiten erfolgen. Die Rodung kann fortlaufend mit der Umsetzung der Nester durchgeführt werden...
3.2.
...
Für die Gesamtmaßnahme wird folgender Bauablauf vorgeschlagen:
Das Fällen der Straßenbäume ohne Beeinträchtigung bestehender Ameisennester erfolgt nach Auftragserteilung und soll in 2005 abgeschlossen werden. Die Rodungsarbeiten im Waldbereich sind in Abhängigkeit der Umsetzung der Ameisennester durchzuführen.
Zeitliche/räumliche Beschränkungen:
Die Baumfällungen und Rodungsarbeiten im Waldbereich können grundsätzlich erst nach dem Umsetzen der Ameisennester durchgeführt werden. D.h., es kann überall dort gefällt werden, wo die Umsetzung der Nester bereits stattgefunden hat. Bei den Baumfällungen ist darauf zu achten, dass bereits umgesetzte Ameisennester nicht beschädigt werden. ..."
Die Klägerin erbrachte zunächst die beauftragten Fällarbeiten hinsichtlich der Straßenbäume. Witterungsbedingt konnten die Ameisennester weder im Februar noch im März 2006 umgesetzt werden wegen der ungewöhnlich geringen Außentemperaturen.
Nachdem die Beklagte die Fällarbeiten im Waldbereich nicht abrief, zeigte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 08. März 2006 eine Baubehinderung mangels Abruf der Leistung an. Mit Schreiben vom 10. März 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese Leistung erst nach dem Versetzen der Ameisennester erfolgen könne. Voraussetzung hierfür seien Temperaturen von ca. ab 10 ° C. Einer Verlängerung der Ausführungsfristen stimmte die Beklagte in diesem Schreiben zu.
Die Umsiedlung der Ameisennester begann am 03. April 2006 und endete am 26. April 2006. Sukzessive hierzu, beginnend mit dem 10. April 2006, rief die Beklagte die Leistung Baumfällungen im Waldbereich bei der Klägerin ab. Zwischen dem 09. März 2006 und 10. April 2006 stand die Baustelle still.
Die Beklagte nahm am 18. Mai 2006 die Arbeiten der Klägerin ab. Mit Schlussrechnung vom 25. Oktober 2006 (Blätter 34 ff. der Gerichtsakte) forderte die Klägerin von der Beklagten eine Gesamtbruttosumme von 260.596,75 €. Die Schlussrechnung ging der Beklagten am 27. Oktober 2006 zu. Nach Prüfung kürzte die Beklagte die Schlussrechnung auf 68.998,69 €. Dieser Betrag wurde durch die Beklagte auch gezahlt. Bis auf die Kürzung des Nachtrages 6 in Höhe von 2.043,32 €, den die Klägerin akzeptiert, sind diese Kürzungen Gegenstand der Klage.
Mit Schreiben vom 06. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Klägerin nach Ansicht der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch für die aufgemachten Forderungen hinsichtlich der Bauverzögerung zustünden.
Die Klägerin hat am 15. November 2007 Klage erhoben.
Die Klägerin behauptet, wegen der Anfangsverschiebung der Fällarbeiten im Waldbereich vom 09. März 2006 bis zum 09. April 2006 seien ihr Mehrkosten in Höhe von 186.254,79 € netto entstanden. Diese Mehrkosten seien ihr entstanden i...