Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten … wird der Notar angewiesen, dem Beteiligten … einfache Kopien der bei ihm protokollierten Kaufverträge über die in den Wohnungsgrundbüchern von ….ch Blätter 3126, 3127, 3550 und 3551 eingetragenen Wohnungseigentumseinheiten im Objekt … 38 und 40 in ….h (Nrn. 3, 4, 10 und 11 des Aufteilungsplans) zur Verfügung zu stellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist mit Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 12.07.2004 (60 IN 100/04) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des …, ernannt worden.
Zur Insolvenzmasse gehörten u.a. hälftige Miteigentumsanteile an den in den Grundbüchern von ….ch verzeichneten Eigentumswohnungen Blätter 3126, 3127, 3550 und 3551, nämlich jeweils eingetragene Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur 9, Flurstück 249/2/….r. 38 und 40, verbunden mit den Wohnungen Nr. 3, 4, 10 und 11 des Aufteilungsplans.
Am 18.05.2006 verkaufte die Miteigentümerin und Ehefrau des Insolvenzschuldners sowohl im eigenen Namen als auch als vollmachtlose Vertreterin des Insolvenzverwalters die o.g. Eigentumswohnungen an ….z zu Kaufpreisen in Höhe von 40 800,– EUR (Blatt 3126), 38 400,– EUR (Blatt 3127), 27 600,– EUR (Blatt 3550) und 25 200,– EUR (Blatt 3551). Die Verträge wurden von dem Notar beurkundet, die genauen Nummern der Urkunden sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt.
Am 19.05.2006 teilten der Insolvenzschuldner, dessen Ehefrau und der Käufer der Eigentumswohnungen … dem Notar mit, dass ein Rücktritt von den Kaufverträgen erfolge und die Kaufverträge nicht abgewickelt werden sollten, da der Zwangsversteigerungstermin für die betreffenden Wohnungen nicht zurück genommen worden sei. Damit nicht weitere Gebühren anfielen, sollte keine weitere Vertragsbearbeitung mehr erfolgen und es sollten keine Exemplare der Verträge verschickt werden.
Mit Schreiben der Kreissparkasse … vom 29.05.2006 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass Zwangsversteigerungstermin für die o.g. Wohnungen am 19.05.2008 war und Gebote in Höhe von 40 800,– EUR (Blatt 3126), 38 400,– EUR (Blatt 3127), 27 600,– EUR (Blatt 3550) und 25 200,– EUR (Blatt 3551) abgegeben wurden. Zudem unterrichtete die Sparkasse den Beschwerdeführer über den Umstand, dass bzgl. der Eigentumswohnungen Kaufverträge protokolliert wurden. Daraufhin bat der Beschwerdeführer den Notar sowohl telefonisch als auch mit Schreiben vom 01.06.2006 und 08.06.2006 um Aufklärung und Übersendung von Ablichtungen der beurkundeten Verträge.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Geinhausen vom 20.06.2006 wurden die o.g. Eigentumswohnungen dem Meistbietenden … zugeschlagen. Der Ersteher hat die 4 Wohnungen mittlerweile mit drei bei Notar … beurkundeten Kaufverträgen (UR-Nr. 450/06 vom 23.06.2006;, Wohnungen 3 und 4: 110 000,– EUR; UR-Nr. 495/06 vom 06.07.2006, Wohnung 10: 115 000,– EUR; UR-Nr. 693/06 vom 07.09.2006, Wohnung 11: 105 000,– EUR) verkauft.
Mit Schreiben vom 18.12.2007 hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde gem. §§ 51, 54 BeurkG eingelegt und beantragt den Notar anzuweisen, einfache Kopien derjenigen Kaufverträge über Wohnungseigentum zur Verfügung zu stellen, die bei ihm protokolliert worden sind und bei denen auf Verkäuferseite in Ansehung des hälftigen Miteigentums des Hr. ….h ein vollmachtloser Vertreter für den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter aufgetreten ist, vornehmlich also betreffend die in den Wohnungsgrundbüchern von ….ch Blätter 3126, 3127, 3550 und 3551 eingetragenen Wohnungseigentumseinheiten im Objekt … 38 und 40 in … (Nrn. 3, 4, 10 und 11 des Aufteilungsplans).
Er habe von Gesetzes wegen den Anspruch, die auch in seinem Namen errichteten notariellen Urkunden kennenzulernen, um Sach- und Rechtslage seinem Amt entsprechend beurteilen zu können.
Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Er habe die Kopien dem Beschwerdeführer auf Grund der Vertragsaufhebung vom 19.05.2008 nicht zur Verfügung gestellt. Er sei an die Schweigepflicht gebunden, so dass er Kopien der Urkunden nur auf Grund entsprechender Anweisung durch das Landgericht vorlegen werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gem. § 54 BeurkG statthaft und auch ansonsten zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Notar hat dem Insolvenzverwalter Kopien der beurkundeten Kaufverträge zu erteilen, bei denen auf der Verkäuferseite in Ansehung des hälftigen Miteigentumsanteils des Insolvenzschuldners … ein vollmachtloser Vertreter für den Insolvenzverwalter aufgetreten ist.
Die Voraussetzungen des § 51 BeurkG liegen vor.
Nach der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG kann bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist, Ausfertigungen bzw. Kopien (§ 54 Abs. 3 BeurkG) verlangen.
Der Beschwerdeführer, der als Insolvenzverwalter hinsichtlich der zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände allein verfügungsbefugt ist und in dess...