Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 41 II 233/93 WEG) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 07.06.1994 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin hat beantragt, den auf die frühere Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Andréstraße 42–50, Ludwigstraße 164, Offenbach am Main als Gläubigerin lautenden Titel auf sie umzuschreiben, weil sie seit 01.01.1994 das Amt der früheren Verwalterin übernommen habe.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Prozeßstandschaft in dem abgeschlossenen Verfahren nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf die neue Verwalterin übergehe. Erforderlich sei vielmehr eine Abtretung der titulierten Ansprüche.
Gegen diesen Beschluß vom 07.06.1984, ihr zugestellt am 22.06.1994, hat die Antragstellerin am 27.06.1994 den als „sofortige Beschwerde” bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt.
Das Amtsgericht – Richter – hat nicht abgeholfen.
Das eingelegte Rechtsmittel ist als unbefristete Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Rechtspflegergesetz zulässig und nach amtsrichterlicher Nichtabhilfe nunmehr als Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) zu behandeln.
Die in § 45 Abs. 1 WEG vorgesehene sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Wohnungseigentumssachen ist hier nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur die das Erkenntnisverfahren abschließenden Entscheidungen betrifft. Durch § 45 Abs. 3 WEG ist klargestellt, daß derartige Titel wie Urteile behandelt werden, die im gewöhnlichen Zivilprozeß ergangen sind. Im Klauselerteilungsverfahren kommt deshalb § 727 ZPO unmittelbar zur Anwendung. Entscheidungen, durch die Anträge auf Umschreibung eines derartigen Titels zurückgewiesen werden, sind deshalb mit der Rechtspflegererinnerung bzw. der einfachen Beschwerde anzufechten (Zöller/Stöber, ZPO, 16. Auflage, § 724 Randziffer 13).
Für das Klauselerteilungsverfahren als ein der Zwangsvollstreckung im engeren Sinn (vorgelagertes Verfahren) gilt nicht § 793 ZPO.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 727 ZPO liegen nicht vor, wenn der ehemalige Verwalter das Verfahren in gewillkürter Prozeßstandschaft geführt hat und erst nach Rechtskraft der Entscheidung die Umschreibung auf einen neuen Verwalter erfolgen soll (Henkes/Niedenführ/Schultze, WEG, 3. Auflage, vor § 43 Randziffer 66; Landgericht Hannover NJW 1970, Seite 436; anderer Ansicht: Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Auflage, § 727 Randziffer 31).
Schon vom Wortsinn des § 727 ZPO her kann eine Rechtsnachfolge beim Wechsel von gewillkürten Prozeßstandschaftern nicht vorliegen, weil sich an der materiell-rechtlichen Zuordnung des von dem Prozeßstandschafter geltend gemachten Anspruchs durch den Wechsel des Prozeßstandschafters nichts ändert. Materiell-rechtlich bleibt derjenige, dessen Recht von dem Prozeßstandschafter geltend gemacht wird, Inhaber der Forderung. Dem entspricht es, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einem Verwalterwechsel während laufenden Erkenntnisverfahrens der ausgeschiedene Verwalter das Verfahren selbst fortführen kann; lediglich bei Einverständnis des früheren Verwalters wird ein Wechsel während des laufenden Verfahrens in der Klägerrolle als sachdienlich zugelassen (KG NJW-RR 91, 1363; BayObLGZ 86, 128, 130). Dies zeigt, daß das Ausscheiden des bisherigen Verwalters aus seinem Amt sein Recht zur Prozeßführung und hier sein Recht zur Zwangsvollstreckung unberührt läßt. Die Kammer verkennt zwar nicht, daß ein praktisches Bedürfnis an der Umschreibung eines derartigen Titels auf einen neuen Verwalter bestehen kann. Jedoch würde das auf eine Zulassung der allgemein als unzulässig angesehenen bloßen Vollstreckungsstandschaft hinauslaufen (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 16. Auflage, § 727 Randziffer 13 m.w.N.).
Der allgemein für zulässig angesehene Umschreibungsfall, daß nämlich der im Titel ausgewiesene Prozeßstandschafter die Zwangsvollstreckung nicht durchführen kann und deshalb die Umschreibung des Titels auf den Ermächtigenden, das heißt den materiellen Rechtsinhaber, für möglich gehalten wird, liegt hier nicht vor, weil es vorliegend nicht um die Umschreibung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auf einen neuen Prozeßstandschafter geht.
Nach allem mußte die Beschwerde erfolglos bleibe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Beschwerdewert: DM 2.776,– (Betrag der titulierten Forderung).
Unterschriften
Wenz, Dr. Trapp, Dr. Deichmann
Fundstellen