Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Offenbach a.M. vom 07.07.1998aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 04.09.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu bescheiden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten. Sie hat – in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft – gegen die Schuldnerin Gisela Michel einen Anspruch aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 16.09.1996 (Az.: 05B193225/96) wegen Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von DM 3.739,21. Die Schuldnerin ist Eigentümerin des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 08.09.1997 um Einreichung eines berichtigten Titels gebeten, da Gläubiger der materiell-rechtliche Inhaber der Forderung sei, womit sämtliche Wohnungseigentümer einzutragen seien; es sei stets der Rechtsinhaber selbst und nicht ein bloßer Verfügungsbefugter einzutragen.
Mit Beschluß vom 07.07.1998 hat das Grundbuchamt schließlich den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek zurückgewiesen, nachdem ein berichtigter Titel nicht vorgelegt worden ist.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, welcher das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach der Nichtabhilfeentscheidung nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. §§ 3 Ziff. 1 h, 11 Abs. 2 RPflG statthaft, zulässig und begründet.
Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes in der angefochtenen Entscheidung bedurfte es nicht der Vorlage eines auf die eingetragenen Wohnungseigentümer umgeschriebenen Titels. Einzutragender Gläubiger ist auch bei einer Zwangssicherungshypothek der Titelinhaber, wobei unerheblich ist, ob es sich insoweit um einen Prozeßstandschafter handelt. Die Zwangsvollstreckung ist stets für und gegen die im Titel Genannten zulässig, auch z. B. den Prozeßstandschafter (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 750 Rdn, 7, § 867 Rdn. 4). Zwar kann nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche eingetragen werden, vielmehr sind gründsätzlich die Wohnungseigentümer einzeln namentlich mit ihrem Gemeinschaftsverhältnis einzutragen; der Verwalter als Prozeßstandschafter ist jedoch einzutragen, wenn ihn der Vollstreckungstitel als Inhaber der Gläubigerforderung bezeichnet (vgl. Haegele, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rdn. 2182).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragstellerin ist in dem Vollstreckungsbescheid – in ihrer Eigenschaft als Verfahrensstandschafterin – als Gläubigerin des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet. Sie ist somit als Gläubigerin einzutragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO); Auslagen werden nicht erstattet.
Unterschriften
Buss, Büchner, Schroff
Fundstellen
Haufe-Index 547017 |
NZM 1999, 230 |
Rpfleger 1999, 125 |