Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 14.04.2008; Aktenzeichen 217 Cs 121 Js 24030/07)

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach 4141 VV RVG steht dem Rechtsanwalt nur eine Verfahrensgebühr zu, wenn in bestimmten in der Anmerkung 1 näher beschriebenen Fallgestaltungen - durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziffer 3 VV RVG entsteht die Gebühr auch dann, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs erledigt. Die Vorschrift übernimmt den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO und erweitert sie um Verfahrenserledigungen, die durch Einspruchsrücknahmen eintreten.

Im vorliegenden Fall ist indes keine Verfahrenserledigung eingetreten: Der Verurteilte hat nachdem er Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat, diesen nicht zurückgenommen, sondern ihn auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beantragt, im Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO zu entscheiden. Dementsprechend war das Verfahren nicht erledigt, wenngleich auch eine Hauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden musste.

Die Kammer stützt sich allein auf den eindeutigen Wortlaut von Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG und lehnt eine Rechtsneuschöpfung im Wege der Analogie - auch unter Berücksichtigung der abweichenden Regelung im Bereich des Bußgeld- bzw. Disziplinarverfahrens - ab. Die in 4141 Abs. 1 VV RVG beschriebenen Fallgestaltungen haben gemein, dass durch die vorangegangene Mühewaltung des Verteidigers das Verfahren erledigt wird Eine Ausdehnung auf Fallgestaltungen, in denen der Verfahrenstoff beschränkt und dadurch "vereinfacht" wird, wie zum Beispiel durch die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und der einvernehmlichen Vorgehensweise nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO wollte der Gesetzgeber daher für den Bereich des Strafverfahrens nicht erfassen (vgl. hierzu: Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., VV 4141 Rdn.: 7; Madert in NJW 2006, S. 1933).

In Anbetracht des Umstandes, dass es hierzu eine Vielzahl divergierender Meinungen und Entscheidungen gibt, wird die weitere Beschwerde wegen der Grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2996682

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