Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung der Ehefrau an den vom Ehemann unterzeichneten Maklernachweisvertrag
Orientierungssatz
Aus einem nur von dem Ehemann unterzeichneten Maklervertrag betreffend den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über ein Wohnhaus ist gemäß § 1357 BGB auch die Ehefrau verpflichtet, wenn die Eheleute durch die gemeinsame Besichtigung des Hauses und das nachträgliche telefonische Herunterhandeln der Maklercourtage durch die Ehefrau nach der Unterzeichnung des Maklervertrags durch den Ehemann bei der Besichtigung haben erkennen lassen, dass der Maklervertrag als Geschäft zur gemeinsamen Deckung des Lebensbedarfs aufzufassen ist. Der Nachweis ist auch dann als erfolgreich anzusehen, wenn nur der Ehemann den Mietvertrag unterschrieben hat, da die Ehegatten in der neuen Wohnung gemeinsam wohnen wollen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 04.04.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Streitwert der Berufung: 1.740,- Euro.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 04.04.2005 war gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zur Begründung wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf den Hinweis der Kammer vom 25.07.2005.
Auch das hiergegen mit Schriftsatz vom 17.08.2005 Vorgebrachte rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung. Es veranlasst lediglich erneut darauf hinzuweisen, dass die Kammer die Rechtsansicht des Amtsgerichts in allen Punkten in vollem Umfang teilt.
Das Amtsgericht hat seine Ablehnung, das vorliegende Verfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen, hinreichend dadurch begründet, dass es in der Sache selbst entschieden hat.
Die von dem Beklagten in der Aussage des Zeugen .... gesehenen Widersprüchlichkeiten vermag die Kammer nicht zu teilen. Es besteht kein Anlass, diese Aussage als unglaubhaft zu behandeln. Es ist lediglich nochmals auf die nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit der Beweiswürdigung des Amtsgerichts in der Berufungsinstanz hinzuweisen.
Auch gehen die Angriffe gegen den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung der Vermieter bei den Beklagten im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB fehl. Es war keine bestimmte Frist für den Zugang des von den Vermietern unterzeichneten Mietvertrags bei den Beklagten vereinbart. Der Zugang innerhalb von 8 Tagen nach der Unterzeichnung durch den Vermieter liegt jedenfalls noch innerhalb eines Zeitraums, in welchem die Beklagten den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durften. Es sind keine Gründe dargetan, warum die Beklagten in kürzerer Zeit mit dem Zugang des von den Vermietern unterzeichneten Mietvertrags rechnen konnten.
Das Amtsgericht hat auch mit zutreffender Begründung die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) bejaht. Dem Einwand der Beklagten in diesem Punkt ist lediglich insoweit zu folgen, dass sich die Mitverpflichtung der Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen des § 1357 BGB jedenfalls auf den Maklervertrag erstreckt, weil es nach den gesamten Umständen des Falles ein Einvernehmen zwischen den Beklagten über die Anmietung der Ehewohnung gegeben hat. Ob auch der Mietvertrag in den Geltungsbereich des § 1357 BGB fällt, ist für die Kammer nicht zu entscheiden. Den Ausführungen des Amtsgerichts auf den Seiten 5) und 6) der Entscheidungsgründe ist insoweit nichts mehr hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1737010 |
NJW-RR 2005, 1583 |
NZM 2006, 306 |
IWR 2006, 76 |